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Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten dieDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als solcheVerweisungen auf die zitierte Stammfassung oder dieletztzitierte Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
1. | Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz | |||||||||
2. |
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3. |
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4. | Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2018; | |||||||||
5. | Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2016; | |||||||||
6. | Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), BGBl I Nr 106/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2018. |
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten dieDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als solcheVerweisungen auf die zitierte Stammfassung oder dieletztzitierte Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
1. | Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz | |||||||||
2. |
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4. | Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2018; | |||||||||
5. | Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2016; | |||||||||
6. | Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), BGBl I Nr 106/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2018. |