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(1) Es traten in Kraft:
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3. das Gesetz LGBl. Nr. 20/1984 am 1. April 1984;
4. das Gesetz LGBl. Nr. 78/1985 am 1. Oktober 1985;
5. das Gesetz LGBl. Nr. 106/1986 am 31. Dezember 1986;
6. das Gesetz LGBl. Nr. 67/1988 im wesentlichen am 1. Oktober
1988;
7. das Gesetz LGBl. Nr. 49/1991 am 21. Juni 1991;
8. das Gesetz LGBl. Nr. 62/1994 am 8. Juni 1994;
9. das Gesetz LGBl. Nr. 86/1994 am 5. August 1994.
(2) Die in den folgenden Gesetzen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch die Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:
Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBlGdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Nr. 67/1988:
"(3) Beschließt die Gemeindevertretung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Art. I Z. 22 vorgesehene Vergabeordnung, hat die Gemeinde bis zum Inkrafttreten einer solchen die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm, Ausgabe Jänner 1993, mit den sich aus § 39a ergebenden Besonderheiten sinngemäß anzuwenden."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 86/1994:
"Die durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen sind erstmals in der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode der jeweiligen Gemeindevertretung anzuwenden."
(1) Es traten in Kraft:
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3. das Gesetz LGBl. Nr. 20/1984 am 1. April 1984;
4. das Gesetz LGBl. Nr. 78/1985 am 1. Oktober 1985;
5. das Gesetz LGBl. Nr. 106/1986 am 31. Dezember 1986;
6. das Gesetz LGBl. Nr. 67/1988 im wesentlichen am 1. Oktober
1988;
7. das Gesetz LGBl. Nr. 49/1991 am 21. Juni 1991;
8. das Gesetz LGBl. Nr. 62/1994 am 8. Juni 1994;
9. das Gesetz LGBl. Nr. 86/1994 am 5. August 1994.
(2) Die in den folgenden Gesetzen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch die Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:
Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBlGdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Nr. 67/1988:
"(3) Beschließt die Gemeindevertretung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Art. I Z. 22 vorgesehene Vergabeordnung, hat die Gemeinde bis zum Inkrafttreten einer solchen die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm, Ausgabe Jänner 1993, mit den sich aus § 39a ergebenden Besonderheiten sinngemäß anzuwenden."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 86/1994:
"Die durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen sind erstmals in der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode der jeweiligen Gemeindevertretung anzuwenden."