Art. 3 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Artikel III

(1) Es traten in Kraft:

1.

die Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 11/1978 am 27. Jänner 1978;

2.

die Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 43/1979 am 30. Mai 1979;

3. das Gesetz LGBl. Nr. 20/1984 am 1. April 1984;

4. das Gesetz LGBl. Nr. 78/1985 am 1. Oktober 1985;

5. das Gesetz LGBl. Nr. 106/1986 am 31. Dezember 1986;

6. das Gesetz LGBl. Nr. 67/1988 im wesentlichen am 1. Oktober

1988;

7. das Gesetz LGBl. Nr. 49/1991 am 21. Juni 1991;

8. das Gesetz LGBl. Nr. 62/1994 am 8. Juni 1994;

9. das Gesetz LGBl. Nr. 86/1994 am 5. August 1994.

(2) Die in den folgenden Gesetzen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch die Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:

Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBlGdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Nr. 67/1988:

"(3) Beschließt die Gemeindevertretung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Art. I Z. 22 vorgesehene Vergabeordnung, hat die Gemeinde bis zum Inkrafttreten einer solchen die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm, Ausgabe Jänner 1993, mit den sich aus § 39a ergebenden Besonderheiten sinngemäß anzuwenden."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 86/1994:

"Die durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen sind erstmals in der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode der jeweiligen Gemeindevertretung anzuwenden."

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 10.03.1995 bis 31.12.2019
Artikel III

(1) Es traten in Kraft:

1.

die Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 11/1978 am 27. Jänner 1978;

2.

die Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 43/1979 am 30. Mai 1979;

3. das Gesetz LGBl. Nr. 20/1984 am 1. April 1984;

4. das Gesetz LGBl. Nr. 78/1985 am 1. Oktober 1985;

5. das Gesetz LGBl. Nr. 106/1986 am 31. Dezember 1986;

6. das Gesetz LGBl. Nr. 67/1988 im wesentlichen am 1. Oktober

1988;

7. das Gesetz LGBl. Nr. 49/1991 am 21. Juni 1991;

8. das Gesetz LGBl. Nr. 62/1994 am 8. Juni 1994;

9. das Gesetz LGBl. Nr. 86/1994 am 5. August 1994.

(2) Die in den folgenden Gesetzen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch die Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:

Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBlGdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Nr. 67/1988:

"(3) Beschließt die Gemeindevertretung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Art. I Z. 22 vorgesehene Vergabeordnung, hat die Gemeinde bis zum Inkrafttreten einer solchen die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm, Ausgabe Jänner 1993, mit den sich aus § 39a ergebenden Besonderheiten sinngemäß anzuwenden."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 86/1994:

"Die durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen sind erstmals in der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode der jeweiligen Gemeindevertretung anzuwenden."

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten