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(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Die derzeit bestehenden Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg sind Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(5) Unter Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind Ortsgemeinden (Art 115 Abs§ 1 B-VG) zu verstehenGdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Die derzeit bestehenden Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg sind Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(5) Unter Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind Ortsgemeinden (Art 115 Abs§ 1 B-VG) zu verstehenGdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.