§ 2 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Name

§ 2

(1) Die Gemeinden behalten ihren bisherigen Namen bei§ 2 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Neue Gemeinden erhalten ihren Namen durch das Landesgesetz, durch das sie geschaffen werden.

(3) Eine Änderung des Namens, soweit er nicht durch Landesgesetz verliehen wurde, kann durch Beschluß der Landesregierung

a)

auf Antrag der Gemeindevertretung

b)

aus wichtigen Gründen von Amts wegen nach vorheriger Anhörung der Gemeindevertretung

bestimmt werden. Dieser Beschluß der Landesregierung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Ein neuer Name darf mit dem einer anderen Gemeinde Österreichs weder gleichlauten noch ihm verwechselbar ähnlich sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Name

§ 2

(1) Die Gemeinden behalten ihren bisherigen Namen bei§ 2 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Neue Gemeinden erhalten ihren Namen durch das Landesgesetz, durch das sie geschaffen werden.

(3) Eine Änderung des Namens, soweit er nicht durch Landesgesetz verliehen wurde, kann durch Beschluß der Landesregierung

a)

auf Antrag der Gemeindevertretung

b)

aus wichtigen Gründen von Amts wegen nach vorheriger Anhörung der Gemeindevertretung

bestimmt werden. Dieser Beschluß der Landesregierung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Ein neuer Name darf mit dem einer anderen Gemeinde Österreichs weder gleichlauten noch ihm verwechselbar ähnlich sein.

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