Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gemeinden behalten ihren bisherigen Namen bei§ 2 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Neue Gemeinden erhalten ihren Namen durch das Landesgesetz, durch das sie geschaffen werden.
(3) Eine Änderung des Namens, soweit er nicht durch Landesgesetz verliehen wurde, kann durch Beschluß der Landesregierung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Ein neuer Name darf mit dem einer anderen Gemeinde Österreichs weder gleichlauten noch ihm verwechselbar ähnlich sein.
(1) Die Gemeinden behalten ihren bisherigen Namen bei§ 2 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Neue Gemeinden erhalten ihren Namen durch das Landesgesetz, durch das sie geschaffen werden.
(3) Eine Änderung des Namens, soweit er nicht durch Landesgesetz verliehen wurde, kann durch Beschluß der Landesregierung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Ein neuer Name darf mit dem einer anderen Gemeinde Österreichs weder gleichlauten noch ihm verwechselbar ähnlich sein.