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(1) Gemeinden, denen überragende Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden§ 3 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Beschluss der Landesregierung zum Markt erklärt werden. Dieser Beschluss der Landesregierung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Gemeinden, die schon bisher die Bezeichnung `Stadt` oder `Markt` geführt haben, behalten diese bei.
(4) Die Landesregierung hat in einer Richtlinie nähere Kriterien für die Erklärung zum Markt und die Erhebung zur Stadt festzulegen.
(5) Ansuchen der Gemeinden gemäß Abs 1 und 2 sind vor ihrer Einreichung bei der Landesregierung einer Bürgerabstimmung gemäß § 67 zu unterziehen.
(6) Als Träger von privaten Rechten und Pflichten hat jede Gemeinde die Bezeichnung `Gemeinde` unter Beisetzung ihres Namens zu führen.
(1) Gemeinden, denen überragende Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden§ 3 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Beschluss der Landesregierung zum Markt erklärt werden. Dieser Beschluss der Landesregierung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Gemeinden, die schon bisher die Bezeichnung `Stadt` oder `Markt` geführt haben, behalten diese bei.
(4) Die Landesregierung hat in einer Richtlinie nähere Kriterien für die Erklärung zum Markt und die Erhebung zur Stadt festzulegen.
(5) Ansuchen der Gemeinden gemäß Abs 1 und 2 sind vor ihrer Einreichung bei der Landesregierung einer Bürgerabstimmung gemäß § 67 zu unterziehen.
(6) Als Träger von privaten Rechten und Pflichten hat jede Gemeinde die Bezeichnung `Gemeinde` unter Beisetzung ihres Namens zu führen.