§ 4 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Gemeindewappen

§ 4

(1) Das Recht zur Führung von Wappen wird von der Landesregierung an Gemeinden verliehen§ 4 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Wappenurkunde auszufertigen, die die Beschreibung und Abbildung des Wappens zu enthalten hat.

(2) Gemeinden, denen auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Gesetze das Recht zur Führung eines Gemeindewappens bescheinigt oder ein Wappen verliehen wurde, bleibt das Recht zur Führung des Wappens gewahrt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Gemeindewappen

§ 4

(1) Das Recht zur Führung von Wappen wird von der Landesregierung an Gemeinden verliehen§ 4 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Wappenurkunde auszufertigen, die die Beschreibung und Abbildung des Wappens zu enthalten hat.

(2) Gemeinden, denen auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Gesetze das Recht zur Führung eines Gemeindewappens bescheinigt oder ein Wappen verliehen wurde, bleibt das Recht zur Führung des Wappens gewahrt.

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