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(1) Das Recht zur Führung von Wappen wird von der Landesregierung an Gemeinden verliehen§ 4 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Wappenurkunde auszufertigen, die die Beschreibung und Abbildung des Wappens zu enthalten hat.
(2) Gemeinden, denen auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Gesetze das Recht zur Führung eines Gemeindewappens bescheinigt oder ein Wappen verliehen wurde, bleibt das Recht zur Führung des Wappens gewahrt.
(1) Das Recht zur Führung von Wappen wird von der Landesregierung an Gemeinden verliehen§ 4 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Wappenurkunde auszufertigen, die die Beschreibung und Abbildung des Wappens zu enthalten hat.
(2) Gemeinden, denen auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Gesetze das Recht zur Führung eines Gemeindewappens bescheinigt oder ein Wappen verliehen wurde, bleibt das Recht zur Führung des Wappens gewahrt.