§ 5 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Gebrauch des Gemeindewappens durch natürliche oder juristische Personen bedarf der Bewilligung der Gemeindevertretung§ 5 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt nicht für den Gebrauch von Gemeindewappen durch das Land Salzburg, wenn durch diesen Gebrauch die Identifikation des Landes Salzburg mit seinen Gemeinden in besonderer Weise zum Ausdruck kommt. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen und nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit lauten. Ein Widerruf ist jederzeit zulässig, wenn

a)

ein solcher in der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten war;

b)

von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird.

(2) Die Erteilung der Bewilligung und ihr Widerruf sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(3) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten, deren Höhe sich nach der jeweils geltenden Verwaltungsabgabenverordnung richtet.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.2019
(1) Der Gebrauch des Gemeindewappens durch natürliche oder juristische Personen bedarf der Bewilligung der Gemeindevertretung§ 5 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt nicht für den Gebrauch von Gemeindewappen durch das Land Salzburg, wenn durch diesen Gebrauch die Identifikation des Landes Salzburg mit seinen Gemeinden in besonderer Weise zum Ausdruck kommt. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen und nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit lauten. Ein Widerruf ist jederzeit zulässig, wenn

a)

ein solcher in der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten war;

b)

von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird.

(2) Die Erteilung der Bewilligung und ihr Widerruf sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(3) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten, deren Höhe sich nach der jeweils geltenden Verwaltungsabgabenverordnung richtet.

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