Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Durch Landesgesetz können Gemeinden in eine andere aufgenommen (eingemeindet) oder zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden§ 7 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die aufnehmende oder neue Gemeinde ist Rechtsnachfolger der Gemeinde, die zu bestehen aufhört.
(1) Durch Landesgesetz können Gemeinden in eine andere aufgenommen (eingemeindet) oder zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden§ 7 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die aufnehmende oder neue Gemeinde ist Rechtsnachfolger der Gemeinde, die zu bestehen aufhört.