§ 7 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Vereinigung von Gemeinden

§ 7

(1) Durch Landesgesetz können Gemeinden in eine andere aufgenommen (eingemeindet) oder zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden§ 7 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die aufnehmende oder neue Gemeinde ist Rechtsnachfolger der Gemeinde, die zu bestehen aufhört.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Vereinigung von Gemeinden

§ 7

(1) Durch Landesgesetz können Gemeinden in eine andere aufgenommen (eingemeindet) oder zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden§ 7 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die aufnehmende oder neue Gemeinde ist Rechtsnachfolger der Gemeinde, die zu bestehen aufhört.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten