§ 8 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Aufteilung der Gemeinde

§ 8

(1) Eine Gemeinde kann durch Landesgesetz auf zwei oder mehrere Gemeinden aufgeteilt werden§ 8 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Rechtsnachfolge nach der Gemeinde, die zu bestehen aufhört, wird in dem die Aufteilung verfügenden Gesetz geregelt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Aufteilung der Gemeinde

§ 8

(1) Eine Gemeinde kann durch Landesgesetz auf zwei oder mehrere Gemeinden aufgeteilt werden§ 8 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Rechtsnachfolge nach der Gemeinde, die zu bestehen aufhört, wird in dem die Aufteilung verfügenden Gesetz geregelt.

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