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Legende:
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(1) Eine Gemeinde kann durch Landesgesetz auf zwei oder mehrere Gemeinden aufgeteilt werden§ 8 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Rechtsnachfolge nach der Gemeinde, die zu bestehen aufhört, wird in dem die Aufteilung verfügenden Gesetz geregelt.
(1) Eine Gemeinde kann durch Landesgesetz auf zwei oder mehrere Gemeinden aufgeteilt werden§ 8 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Rechtsnachfolge nach der Gemeinde, die zu bestehen aufhört, wird in dem die Aufteilung verfügenden Gesetz geregelt.