§ 10 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Vereinigungen (§ 7), Aufteilungen (§ 8) und sonstige Veränderungen von Gemeindegrenzen (§ 9) dürfen nur nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Gemeinden sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Belange der betroffenen Bevölkerung und jedenfalls nur dann vorgenommen werden, wenn die beteiligten Gemeinden sodann voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen aufbringen§ 10 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Solche Maßnahmen dürfen nur mit Beginn oder in der Mitte eines Rechnungsjahres und keinesfalls rückwirkend wirksam werden. Falls es der Landtag beschließt oder eine der beteiligten Gemeinden verlangt, ist auch die betroffene Bevölkerung zu hören. Hiebei finden unter Bedachtnahme auf ein möglichst zweckmäßiges, rasches, einfaches und kostensparendes Verfahren die Vorschriften des Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetzes, LGBl. Nr. 61/1985, in der geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anhörung nur informativen Charakter hat.

(2) In den Fällen von Aufteilungen, erforderlichenfalls auch von sonstigen Veränderungen von Gemeindegrenzen (§§ 8, 9) ist zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen über die Auseinandersetzung des Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Pflichten der berührten Gemeinden untereinander abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches Übereinkommen nicht binnen Jahresfrist zustande, so entscheidet die Landesregierung durch Bescheid. Der Bescheid bewirkt den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und Pflichten. Um die Berichtigung des Grundbuches, Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der Landesregierung ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinne dieses Absatzes sind durch zwei Wochen ortsüblich kundzumachen.

(3) Veränderungen von Gemeindegrenzen, durch welche die Grenzen von Gerichtsbezirken berührt werden, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(4) Veränderungen von Gemeindegrenzen, durch die auch die Sprengel der politischen Bezirke berührt werden, dürfen gemäß § 8 Abs 5 lit d Übergangsgesetz nur dann vorgenommen werden, wenn die Sprengel der politischen Bezirke durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung entsprechend geändert werden.

(5) Gemeindegrenzen dürfen die Grenzen von Katastralgemeinden nicht schneiden.

(6) Die bei Vereinigungen und Aufteilungen von Gemeinden sowie bei sonstigen Veränderungen von Gemeindegrenzen den Gemeinden zukommenden Rechte und Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2019
(1) Vereinigungen (§ 7), Aufteilungen (§ 8) und sonstige Veränderungen von Gemeindegrenzen (§ 9) dürfen nur nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Gemeinden sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Belange der betroffenen Bevölkerung und jedenfalls nur dann vorgenommen werden, wenn die beteiligten Gemeinden sodann voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen aufbringen§ 10 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Solche Maßnahmen dürfen nur mit Beginn oder in der Mitte eines Rechnungsjahres und keinesfalls rückwirkend wirksam werden. Falls es der Landtag beschließt oder eine der beteiligten Gemeinden verlangt, ist auch die betroffene Bevölkerung zu hören. Hiebei finden unter Bedachtnahme auf ein möglichst zweckmäßiges, rasches, einfaches und kostensparendes Verfahren die Vorschriften des Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetzes, LGBl. Nr. 61/1985, in der geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anhörung nur informativen Charakter hat.

(2) In den Fällen von Aufteilungen, erforderlichenfalls auch von sonstigen Veränderungen von Gemeindegrenzen (§§ 8, 9) ist zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen über die Auseinandersetzung des Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Pflichten der berührten Gemeinden untereinander abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches Übereinkommen nicht binnen Jahresfrist zustande, so entscheidet die Landesregierung durch Bescheid. Der Bescheid bewirkt den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und Pflichten. Um die Berichtigung des Grundbuches, Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der Landesregierung ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinne dieses Absatzes sind durch zwei Wochen ortsüblich kundzumachen.

(3) Veränderungen von Gemeindegrenzen, durch welche die Grenzen von Gerichtsbezirken berührt werden, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(4) Veränderungen von Gemeindegrenzen, durch die auch die Sprengel der politischen Bezirke berührt werden, dürfen gemäß § 8 Abs 5 lit d Übergangsgesetz nur dann vorgenommen werden, wenn die Sprengel der politischen Bezirke durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung entsprechend geändert werden.

(5) Gemeindegrenzen dürfen die Grenzen von Katastralgemeinden nicht schneiden.

(6) Die bei Vereinigungen und Aufteilungen von Gemeinden sowie bei sonstigen Veränderungen von Gemeindegrenzen den Gemeinden zukommenden Rechte und Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

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