Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In den Fällen von Aufteilungen, erforderlichenfalls auch von sonstigen Veränderungen von Gemeindegrenzen (§§ 8, 9) ist zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen über die Auseinandersetzung des Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Pflichten der berührten Gemeinden untereinander abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches Übereinkommen nicht binnen Jahresfrist zustande, so entscheidet die Landesregierung durch Bescheid. Der Bescheid bewirkt den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und Pflichten. Um die Berichtigung des Grundbuches, Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der Landesregierung ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinne dieses Absatzes sind durch zwei Wochen ortsüblich kundzumachen.
(3) Veränderungen von Gemeindegrenzen, durch welche die Grenzen von Gerichtsbezirken berührt werden, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(4) Veränderungen von Gemeindegrenzen, durch die auch die Sprengel der politischen Bezirke berührt werden, dürfen gemäß § 8 Abs 5 lit d Übergangsgesetz nur dann vorgenommen werden, wenn die Sprengel der politischen Bezirke durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung entsprechend geändert werden.
(5) Gemeindegrenzen dürfen die Grenzen von Katastralgemeinden nicht schneiden.
(6) Die bei Vereinigungen und Aufteilungen von Gemeinden sowie bei sonstigen Veränderungen von Gemeindegrenzen den Gemeinden zukommenden Rechte und Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(2) In den Fällen von Aufteilungen, erforderlichenfalls auch von sonstigen Veränderungen von Gemeindegrenzen (§§ 8, 9) ist zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen über die Auseinandersetzung des Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Pflichten der berührten Gemeinden untereinander abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches Übereinkommen nicht binnen Jahresfrist zustande, so entscheidet die Landesregierung durch Bescheid. Der Bescheid bewirkt den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und Pflichten. Um die Berichtigung des Grundbuches, Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der Landesregierung ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinne dieses Absatzes sind durch zwei Wochen ortsüblich kundzumachen.
(3) Veränderungen von Gemeindegrenzen, durch welche die Grenzen von Gerichtsbezirken berührt werden, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(4) Veränderungen von Gemeindegrenzen, durch die auch die Sprengel der politischen Bezirke berührt werden, dürfen gemäß § 8 Abs 5 lit d Übergangsgesetz nur dann vorgenommen werden, wenn die Sprengel der politischen Bezirke durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung entsprechend geändert werden.
(5) Gemeindegrenzen dürfen die Grenzen von Katastralgemeinden nicht schneiden.
(6) Die bei Vereinigungen und Aufteilungen von Gemeinden sowie bei sonstigen Veränderungen von Gemeindegrenzen den Gemeinden zukommenden Rechte und Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.