§ 16 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

2.

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3.

örtliche Sicherheitspolizei (Art 15 Abs 2 B-VG); örtliche Veranstaltungspolizei;

4.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

5.

Flurschutzpolizei;

6.

örtliche Marktpolizei;

7.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.

Sittlichkeitspolizei;

9.

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10.

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

11.

freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen.

Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen, gehören sie dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an.

(3) Die nach diesem Gesetz oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte einer Gemeinde als Partei, zur Antragstellung, zur Abgabe einer Stellungnahme oder auf Anhörung sind ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

(5) Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, insoweit dieser Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften durch Verordnung des Landeshauptmannes, insoweit dieser Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesvollziehung umfaßt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung§ 16 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 79 Abs 4.

(6) Aufgaben, die der Gemeinde oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

2.

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3.

örtliche Sicherheitspolizei (Art 15 Abs 2 B-VG); örtliche Veranstaltungspolizei;

4.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

5.

Flurschutzpolizei;

6.

örtliche Marktpolizei;

7.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.

Sittlichkeitspolizei;

9.

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10.

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

11.

freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen.

Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen, gehören sie dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an.

(3) Die nach diesem Gesetz oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte einer Gemeinde als Partei, zur Antragstellung, zur Abgabe einer Stellungnahme oder auf Anhörung sind ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

(5) Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, insoweit dieser Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften durch Verordnung des Landeshauptmannes, insoweit dieser Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesvollziehung umfaßt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung§ 16 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 79 Abs 4.

(6) Aufgaben, die der Gemeinde oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

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