Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die nach diesem Gesetz oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte einer Gemeinde als Partei, zur Antragstellung, zur Abgabe einer Stellungnahme oder auf Anhörung sind ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(5) Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, insoweit dieser Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften durch Verordnung des Landeshauptmannes, insoweit dieser Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesvollziehung umfaßt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung§ 16 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 79 Abs 4.
(6) Aufgaben, die der Gemeinde oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die nach diesem Gesetz oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte einer Gemeinde als Partei, zur Antragstellung, zur Abgabe einer Stellungnahme oder auf Anhörung sind ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(5) Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, insoweit dieser Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften durch Verordnung des Landeshauptmannes, insoweit dieser Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesvollziehung umfaßt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung§ 16 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 79 Abs 4.
(6) Aufgaben, die der Gemeinde oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.