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(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu besorgen hat§ 17 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Er wird durch die Bundes- und Landesgesetzgebung bestimmt. In diesen Wirkungsbereich fällt die Ausübung des der Gemeinde zustehenden Strafrechtes (z.B. das Strafrecht im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei).
(2) Inwieweit den Gemeinden mit der Übertragung von Angelegenheiten die zu deren Führung notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die Gesetze.
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu besorgen hat§ 17 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Er wird durch die Bundes- und Landesgesetzgebung bestimmt. In diesen Wirkungsbereich fällt die Ausübung des der Gemeinde zustehenden Strafrechtes (z.B. das Strafrecht im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei).
(2) Inwieweit den Gemeinden mit der Übertragung von Angelegenheiten die zu deren Führung notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die Gesetze.