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Organe der Gemeinde
1. Abschnitt
Allgemeines
(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der in anderen Gesetzen vorgesehenen jedenfalls:
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(2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das Gemeindeamt und gegebenenfalls eine gemäß § 48 gebildete Verwaltungsgemeinschaft.
(3) Die Befugnisse und Aufgaben der Gemeindeorgane ergeben sich aus diesem Gesetz und den anderen Verwaltungsvorschriften.
Organe der Gemeinde
1. Abschnitt
Allgemeines
(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der in anderen Gesetzen vorgesehenen jedenfalls:
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(2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das Gemeindeamt und gegebenenfalls eine gemäß § 48 gebildete Verwaltungsgemeinschaft.
(3) Die Befugnisse und Aufgaben der Gemeindeorgane ergeben sich aus diesem Gesetz und den anderen Verwaltungsvorschriften.