§ 19 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Gemeindevertretung

Allgemeine Zuständigkeit und Zusammensetzung der
Gemeindevertretung

§ 19

(1) Die Gemeindevertretung faßt in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister oder der Gemeindevorstehung zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung.

(2) Die Gemeindevertretung besteht in Gemeinden

bis zu 800 Einwohnern aus 9

von 801 bis zu 1.500 Einwohnern aus 13

von 1.501 bis zu 2.500 Einwohnern aus 17

von 2.501 bis zu 3.500 Einwohnern aus§ 19

von 3.501 bis zu 5.000 Einwohnern aus 21

von mehr als 5.000 Einwohnern aus 25

Mitgliedern GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Der Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist die Einwohnerzahl am Ende (24:00 Uhr) des Stichtages (§§ 3 Abs 1 und 5 Abs 2 GWO 1998) der Wahlen der Gemeindevertretungen zugrunde zu legen.

(4) Die Gemeindevertretung wird nach Maßgabe der Bestimmungen eines besonderen Gesetzes (Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 – GWO 1998) für eine Amtsperiode von jeweils fünf Jahren gewählt. Hat jedoch infolge vorzeitiger Auflösung der Gemeindevertretung oder aus sonstigen Gründen innerhalb der ersten Hälfte dieser Amtsperiode eine Neuwahl der Gemeindevertretung stattgefunden, so verkürzt sich ihre Amtsperiode bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden. Hat eine solche Neuwahl aber innerhalb der zweiten Hälfte der Amtsperiode stattgefunden, so bleibt die Gemeindevertretung bis zur zweitnächsten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden im Amt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
2. Abschnitt

Gemeindevertretung

Allgemeine Zuständigkeit und Zusammensetzung der
Gemeindevertretung

§ 19

(1) Die Gemeindevertretung faßt in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister oder der Gemeindevorstehung zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung.

(2) Die Gemeindevertretung besteht in Gemeinden

bis zu 800 Einwohnern aus 9

von 801 bis zu 1.500 Einwohnern aus 13

von 1.501 bis zu 2.500 Einwohnern aus 17

von 2.501 bis zu 3.500 Einwohnern aus§ 19

von 3.501 bis zu 5.000 Einwohnern aus 21

von mehr als 5.000 Einwohnern aus 25

Mitgliedern GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Der Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist die Einwohnerzahl am Ende (24:00 Uhr) des Stichtages (§§ 3 Abs 1 und 5 Abs 2 GWO 1998) der Wahlen der Gemeindevertretungen zugrunde zu legen.

(4) Die Gemeindevertretung wird nach Maßgabe der Bestimmungen eines besonderen Gesetzes (Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 – GWO 1998) für eine Amtsperiode von jeweils fünf Jahren gewählt. Hat jedoch infolge vorzeitiger Auflösung der Gemeindevertretung oder aus sonstigen Gründen innerhalb der ersten Hälfte dieser Amtsperiode eine Neuwahl der Gemeindevertretung stattgefunden, so verkürzt sich ihre Amtsperiode bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden. Hat eine solche Neuwahl aber innerhalb der zweiten Hälfte der Amtsperiode stattgefunden, so bleibt die Gemeindevertretung bis zur zweitnächsten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden im Amt.

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