§ 20 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Konstituierung und Angelobung

§ 20

(1) Die konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung hat unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluß der Neuwahl stattzufinden§ 20 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Ihre Einberufung hat durch den bisherigen Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung oder Säumnis durch seinen berufenen Vertreter, schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß das Einberufungsschreiben mindestens eine Woche vorher (vor dem Sitzungstag) den Mitgliedern der neugewählten Gemeindevertretung zukommt. Bei Vereinigungen, Aufteilungen oder sonstigen Veränderungen von Gemeindegrenzen (§§ 7 bis 9) hat das bezügliche Landesgesetz erforderlichenfalls zu bestimmen, wem die Einberufung der konstituierenden Sitzungen obliegt.

(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neugewählten Mitglieder der Gemeindevertretung zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser von der Gemeindevertretung gewählt wird, und der weiteren Mitglieder der Gemeindevorstehung enthalten.

(3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder abzulegen haben, lautet: "Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen zu fördern." Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Das gleiche Gelöbnis hat ein Ersatzmitglied zu Beginn der ersten Sitzung der Gemeindevertretung, zu der es einberufen wird, abzulegen.

(4) Der von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählte Bürgermeister eröffnet die Sitzung und hat sein Gelöbnis (§ 35 Abs. 2 und 8) als erster abzulegen. Wenn der Bürgermeister von der Gemeindevertretung zu wählen ist, legt das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (Altersvorsitzender) als erster sein Gelöbnis vor der versammelten Gemeindevertretung ab; in diesem Fall führt der Altersvorsitzende den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung und allenfalls weiteren Sitzungen der Gemeindevertretung bis zum Amtsantritt des neuen Bürgermeisters. Die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung leisten hierauf ihr Gelöbnis in die Hand des Vorsitzenden.

(5) Die Amtsperiode der Gemeindevertretung beginnt mit der Ablegung des Gelöbnisses der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung. Sie endet, abgesehen von den Fällen der Auflösung der Gemeindevertretung (§ 45 Abs. 3 und § 89 Abs. 1), mit dem Beginn der Amtsperiode der nachfolgenden Gemeindevertretung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.03.1995 bis 31.12.2019
Konstituierung und Angelobung

§ 20

(1) Die konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung hat unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluß der Neuwahl stattzufinden§ 20 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Ihre Einberufung hat durch den bisherigen Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung oder Säumnis durch seinen berufenen Vertreter, schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß das Einberufungsschreiben mindestens eine Woche vorher (vor dem Sitzungstag) den Mitgliedern der neugewählten Gemeindevertretung zukommt. Bei Vereinigungen, Aufteilungen oder sonstigen Veränderungen von Gemeindegrenzen (§§ 7 bis 9) hat das bezügliche Landesgesetz erforderlichenfalls zu bestimmen, wem die Einberufung der konstituierenden Sitzungen obliegt.

(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neugewählten Mitglieder der Gemeindevertretung zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser von der Gemeindevertretung gewählt wird, und der weiteren Mitglieder der Gemeindevorstehung enthalten.

(3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder abzulegen haben, lautet: "Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen zu fördern." Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Das gleiche Gelöbnis hat ein Ersatzmitglied zu Beginn der ersten Sitzung der Gemeindevertretung, zu der es einberufen wird, abzulegen.

(4) Der von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählte Bürgermeister eröffnet die Sitzung und hat sein Gelöbnis (§ 35 Abs. 2 und 8) als erster abzulegen. Wenn der Bürgermeister von der Gemeindevertretung zu wählen ist, legt das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (Altersvorsitzender) als erster sein Gelöbnis vor der versammelten Gemeindevertretung ab; in diesem Fall führt der Altersvorsitzende den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung und allenfalls weiteren Sitzungen der Gemeindevertretung bis zum Amtsantritt des neuen Bürgermeisters. Die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung leisten hierauf ihr Gelöbnis in die Hand des Vorsitzenden.

(5) Die Amtsperiode der Gemeindevertretung beginnt mit der Ablegung des Gelöbnisses der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung. Sie endet, abgesehen von den Fällen der Auflösung der Gemeindevertretung (§ 45 Abs. 3 und § 89 Abs. 1), mit dem Beginn der Amtsperiode der nachfolgenden Gemeindevertretung.

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