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Das Mandat eines einzelnen Mitgliedes der Gemeindevertretung endet, abgesehen von dem Fall des Ablebens, durch Verlust oder durch Niederlegung§ 21 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Niederlegung des Mandates ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften eingerichteten Gemeindewahlbehörde zu erklären. Dieser hat unverzüglich den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener Wählergruppe, auf deren Parteiliste das Mitglied gewählt wurde, zu verständigen.
Das Mandat eines einzelnen Mitgliedes der Gemeindevertretung endet, abgesehen von dem Fall des Ablebens, durch Verlust oder durch Niederlegung§ 21 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Niederlegung des Mandates ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften eingerichteten Gemeindewahlbehörde zu erklären. Dieser hat unverzüglich den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener Wählergruppe, auf deren Parteiliste das Mitglied gewählt wurde, zu verständigen.