§ 24a GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Sachaufwand und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen

(Wählergruppen)

§ 24a

(1) Zur Abgeltung des Sachaufwandes und der Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Kopier-, Fax- und Telefonkosten, erhalten die in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen (Wählergruppen) eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Gemeinde§ 24a GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Unterstützung gemäß Abs 1 besteht aus einem Sockelbetrag und einem Steigerungsbetrag.

Sockelbetrag beträgt je Fraktion:

a)

in Gemeinden mit 9 oder 13 Gemeindevertretern 218 €;

b)

in Gemeinden mit 17 oder 19 Gemeindevertretern 363 €;

c)

in Gemeinden mit mehr als 19 Gemeindevertretern 509 €. Der Steigerungsbetrag beträgt 36 € je der Fraktion zugehörigem Gemeindevertreter. Die Landesregierung ist ermächtigt, den Sockel- und den Steigerungsbetrag nach Maßgabe der allgemeinen Geldwertentwicklung durch Verordnung neu festzusetzen.

(3) Die Unterstützung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung fällt. Sie ist jeweils am 1. Dezember zur Zahlung fällig. Die Unterstützung ist von den Gemeinden von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen.

(4) Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu erbringen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2019
Sachaufwand und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen

(Wählergruppen)

§ 24a

(1) Zur Abgeltung des Sachaufwandes und der Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Kopier-, Fax- und Telefonkosten, erhalten die in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen (Wählergruppen) eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Gemeinde§ 24a GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Unterstützung gemäß Abs 1 besteht aus einem Sockelbetrag und einem Steigerungsbetrag.

Sockelbetrag beträgt je Fraktion:

a)

in Gemeinden mit 9 oder 13 Gemeindevertretern 218 €;

b)

in Gemeinden mit 17 oder 19 Gemeindevertretern 363 €;

c)

in Gemeinden mit mehr als 19 Gemeindevertretern 509 €. Der Steigerungsbetrag beträgt 36 € je der Fraktion zugehörigem Gemeindevertreter. Die Landesregierung ist ermächtigt, den Sockel- und den Steigerungsbetrag nach Maßgabe der allgemeinen Geldwertentwicklung durch Verordnung neu festzusetzen.

(3) Die Unterstützung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung fällt. Sie ist jeweils am 1. Dezember zur Zahlung fällig. Die Unterstützung ist von den Gemeinden von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen.

(4) Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu erbringen.

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