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(Wählergruppen)
(1) Zur Abgeltung des Sachaufwandes und der Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Kopier-, Fax- und Telefonkosten, erhalten die in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen (Wählergruppen) eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Gemeinde§ 24a GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Unterstützung gemäß Abs 1 besteht aus einem Sockelbetrag und einem Steigerungsbetrag.
Sockelbetrag beträgt je Fraktion:
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(3) Die Unterstützung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung fällt. Sie ist jeweils am 1. Dezember zur Zahlung fällig. Die Unterstützung ist von den Gemeinden von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen.
(4) Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu erbringen.
(Wählergruppen)
(1) Zur Abgeltung des Sachaufwandes und der Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Kopier-, Fax- und Telefonkosten, erhalten die in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen (Wählergruppen) eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Gemeinde§ 24a GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Unterstützung gemäß Abs 1 besteht aus einem Sockelbetrag und einem Steigerungsbetrag.
Sockelbetrag beträgt je Fraktion:
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(3) Die Unterstützung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung fällt. Sie ist jeweils am 1. Dezember zur Zahlung fällig. Die Unterstützung ist von den Gemeinden von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen.
(4) Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu erbringen.