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(1) Die Gemeindevertretung ist in allen Fällen beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind§ 26 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Unbesetzte Mandate, die nicht mit Ersatzgewählten gemäß den §§ 85 und 86 GWO 1998 besetzt werden, sowie Mandate solcher Mitglieder, die den Sitzungen der Gemeindevertretung ununterbrochen durch mehr als drei Monate ferngeblieben sind, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung außer Betracht.
(2) Ist zu Beginn einer Sitzung oder zur Zeit der Beschlußfassung nicht die erforderliche Zahl an Mitgliedern der Gemeindevertretung anwesend, so kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden (§ 25 Abs. 3), bei der die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlußfassung Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
(1) Die Gemeindevertretung ist in allen Fällen beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind§ 26 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Unbesetzte Mandate, die nicht mit Ersatzgewählten gemäß den §§ 85 und 86 GWO 1998 besetzt werden, sowie Mandate solcher Mitglieder, die den Sitzungen der Gemeindevertretung ununterbrochen durch mehr als drei Monate ferngeblieben sind, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung außer Betracht.
(2) Ist zu Beginn einer Sitzung oder zur Zeit der Beschlußfassung nicht die erforderliche Zahl an Mitgliedern der Gemeindevertretung anwesend, so kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden (§ 25 Abs. 3), bei der die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlußfassung Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen.