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(1) Ein Mitglied der Gemeindevertretung hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal zu verlassen:
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(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Gemeindevertretung an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungs gegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Gemeindevertretung berufen ist§ 27 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Ist die Gemeindevertretung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.
(4) Beschlüsse der Gemeindevertretung, die unter Außerachtlassung des Abs. 1 gefaßt wurden und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluß ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre. Die Nichtigkeit kann nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr geltend gemacht werden.
(1) Ein Mitglied der Gemeindevertretung hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal zu verlassen:
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(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Gemeindevertretung an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungs gegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Gemeindevertretung berufen ist§ 27 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Ist die Gemeindevertretung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.
(4) Beschlüsse der Gemeindevertretung, die unter Außerachtlassung des Abs. 1 gefaßt wurden und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluß ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre. Die Nichtigkeit kann nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr geltend gemacht werden.