§ 28 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich§ 28 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Anberaumung der Sitzung ist gleichzeitig mit der Ladung der Gemeindevertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Anschlag an der Gemeindetafel oder in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist für die Tagesordnungspunkte, die den Gemeindevoranschlag, die Jahresrechnung oder einen Mißtrauensantrag gemäß § 45 betreffen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) der Beschlüsse unzulässig. Bei der Behandlung von individuellen Personalangelegenheiten und von Angelegenheiten, welche die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2019
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich§ 28 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Anberaumung der Sitzung ist gleichzeitig mit der Ladung der Gemeindevertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Anschlag an der Gemeindetafel oder in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist für die Tagesordnungspunkte, die den Gemeindevoranschlag, die Jahresrechnung oder einen Mißtrauensantrag gemäß § 45 betreffen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) der Beschlüsse unzulässig. Bei der Behandlung von individuellen Personalangelegenheiten und von Angelegenheiten, welche die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten