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(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist für die Tagesordnungspunkte, die den Gemeindevoranschlag, die Jahresrechnung oder einen Mißtrauensantrag gemäß § 45 betreffen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) der Beschlüsse unzulässig. Bei der Behandlung von individuellen Personalangelegenheiten und von Angelegenheiten, welche die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist für die Tagesordnungspunkte, die den Gemeindevoranschlag, die Jahresrechnung oder einen Mißtrauensantrag gemäß § 45 betreffen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) der Beschlüsse unzulässig. Bei der Behandlung von individuellen Personalangelegenheiten und von Angelegenheiten, welche die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.