§ 29 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Vorsitz und Sitzungspolizei

§ 29

(1) Den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt unbeschadet des § 20 Abs 4 der Bürgermeister oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter; Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefaßt werden, bei welcher dies nicht beachtet wird, sind rechtsunwirksam (nichtig)§ 29 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, sorgt für ihren gesetzmäßigen Verlauf und handhabt die Sitzungspolizei.

(3) Mitgliedern der Gemeindevertretung, die die Sitzung stören, insbesondere den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, können vom Vorsitzenden Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder der Ruf zur Sache erteilt werden. Bei wiederholten Verstößen kann für die Dauer der Sitzung weiter das Wort entzogen werden.

(4) Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Zuhörerraum weisen und nötigenfalls entfernen oder - abgesehen von den im § 28 Abs. 2 ausgenommenen Fällen - den Zuhörerraum räumen lassen.

(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2019
Vorsitz und Sitzungspolizei

§ 29

(1) Den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt unbeschadet des § 20 Abs 4 der Bürgermeister oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter; Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefaßt werden, bei welcher dies nicht beachtet wird, sind rechtsunwirksam (nichtig)§ 29 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, sorgt für ihren gesetzmäßigen Verlauf und handhabt die Sitzungspolizei.

(3) Mitgliedern der Gemeindevertretung, die die Sitzung stören, insbesondere den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, können vom Vorsitzenden Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder der Ruf zur Sache erteilt werden. Bei wiederholten Verstößen kann für die Dauer der Sitzung weiter das Wort entzogen werden.

(4) Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Zuhörerraum weisen und nötigenfalls entfernen oder - abgesehen von den im § 28 Abs. 2 ausgenommenen Fällen - den Zuhörerraum räumen lassen.

(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten