§ 30 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Abstimmung

§ 30

(1) Zu einem gültigen Beschluß der Gemeindevertretung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (absolute Mehrheit) erforderlich§ 30 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(2) Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Über Verlangen eines Viertels der Mitglieder der Gemeindevertretung hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln ist in Angelegenheiten, in denen in Vollziehung der Gesetze behördliche Entscheidungen oder Verfügungen beschlossen werden, unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Abstimmung

§ 30

(1) Zu einem gültigen Beschluß der Gemeindevertretung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (absolute Mehrheit) erforderlich§ 30 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(2) Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Über Verlangen eines Viertels der Mitglieder der Gemeindevertretung hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln ist in Angelegenheiten, in denen in Vollziehung der Gesetze behördliche Entscheidungen oder Verfügungen beschlossen werden, unzulässig.

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