§ 31 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Niederschrift

§ 31

(1) Über die Sitzungen der Gemeindevertretungen ist eine Niederschrift aufzunehmen§ 31 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Darin ist der wesentliche Inhalt der Sitzung festzuhalten. Über Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung sind bestimmte Teile seines Debattenbeitrages wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muß ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluß zustandegekommen ist.

(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist längstens binnen vier Wochen eine Ausfertigung der Niederschrift zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen.

(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung können in alle Niederschriften, die Gemeindemitglieder in Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung beim Gemeindeamt Einsicht nehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
Niederschrift

§ 31

(1) Über die Sitzungen der Gemeindevertretungen ist eine Niederschrift aufzunehmen§ 31 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Darin ist der wesentliche Inhalt der Sitzung festzuhalten. Über Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung sind bestimmte Teile seines Debattenbeitrages wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muß ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluß zustandegekommen ist.

(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist längstens binnen vier Wochen eine Ausfertigung der Niederschrift zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen.

(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung können in alle Niederschriften, die Gemeindemitglieder in Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung beim Gemeindeamt Einsicht nehmen.

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