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(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung zu enthalten§ 32 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtsperiode einer Gemeindevertretung beschränkt.
(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
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(3) Die Erlassung der Geschäftsordnung und Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung.
(4) Die beschlossene Geschäftsordnung und jede Abänderung ist unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung zu enthalten§ 32 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtsperiode einer Gemeindevertretung beschränkt.
(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
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(3) Die Erlassung der Geschäftsordnung und Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung.
(4) Die beschlossene Geschäftsordnung und jede Abänderung ist unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.