§ 32 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Geschäftsordnung

§ 32

(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung zu enthalten§ 32 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtsperiode einer Gemeindevertretung beschränkt.

(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

a)

unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied der Gemeindevertretung die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter dieser Ausschüsse ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes der Gemeindevertretung als Mitglied, Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter anderer Ausschüsse oder als Mitglied der Gemeindevorstehung und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen;

b)

daß für jeden Verhandlungsgegenstand der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Gemeindevertretung als Berichterstatter zu fungieren hat;

c)

unter welchen Bedingungen im Sinne einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung beschränkt werden kann;

d)

die Beschränkung der Ausübung des Rechtes der Akteneinsicht des Mitgliedes der Gemeindevertretung in die Akten von Verhandlungsgegenständen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in den nichtbehördlichen Angelegenheiten auf Fraktionen oder in anderer Weise;

e)

die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach § 24 Abs. 3 begehrt und durchgeführt werden kann; eine Verzögerung für die Behandlung der Verwaltungsangelegenheiten muß hiebei zuverlässig ausgeschlossen sein;

f)

die Zulässigkeit der Herstellung von Bild- oder Tonaufnahmen durch Zuhörer;

g)

in welcher Weise Anfragen (§ 24 Abs. 2) eingebracht werden müssen;

h)

das Nähere über die Abhaltung der Fragestunde (§ 25 Abs 5 dritter Satz).

(3) Die Erlassung der Geschäftsordnung und Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung.

(4) Die beschlossene Geschäftsordnung und jede Abänderung ist unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
Geschäftsordnung

§ 32

(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung zu enthalten§ 32 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtsperiode einer Gemeindevertretung beschränkt.

(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

a)

unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied der Gemeindevertretung die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter dieser Ausschüsse ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes der Gemeindevertretung als Mitglied, Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter anderer Ausschüsse oder als Mitglied der Gemeindevorstehung und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen;

b)

daß für jeden Verhandlungsgegenstand der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Gemeindevertretung als Berichterstatter zu fungieren hat;

c)

unter welchen Bedingungen im Sinne einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung beschränkt werden kann;

d)

die Beschränkung der Ausübung des Rechtes der Akteneinsicht des Mitgliedes der Gemeindevertretung in die Akten von Verhandlungsgegenständen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in den nichtbehördlichen Angelegenheiten auf Fraktionen oder in anderer Weise;

e)

die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach § 24 Abs. 3 begehrt und durchgeführt werden kann; eine Verzögerung für die Behandlung der Verwaltungsangelegenheiten muß hiebei zuverlässig ausgeschlossen sein;

f)

die Zulässigkeit der Herstellung von Bild- oder Tonaufnahmen durch Zuhörer;

g)

in welcher Weise Anfragen (§ 24 Abs. 2) eingebracht werden müssen;

h)

das Nähere über die Abhaltung der Fragestunde (§ 25 Abs 5 dritter Satz).

(3) Die Erlassung der Geschäftsordnung und Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung.

(4) Die beschlossene Geschäftsordnung und jede Abänderung ist unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.

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