§ 34 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindevorstehung besteht aus dem Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung als Gemeinderäten§ 34 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in den Gemeinden mit

9 Gemeindevertretungsmitgliedern 3

13 Gemeindevertretungsmitgliedern 4

17 Gemeindevertretungsmitgliedern 5

19 Gemeindevertretungsmitgliedern 6

21 Gemeindevertretungsmitgliedern 7 und

25 Gemeindevertretungsmitgliedern 8.

Die sich daraus ergebende Zahl der Gemeinderäte erhöht sich jeweils um 1, wenn die Partei (Wählergruppe), der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung (Abs 2 erster Satz) hat.

(2) In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen.

(3) Der erste Gemeinderat (§ 35 Abs 6) führt die Bezeichnung “Vizebürgermeister”. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat (§ 35 Abs 6) diese Bezeichnung. In den Städten werden die weiteren Gemeinderäte als “Stadträte” bezeichnet.

(4) Personen, die miteinander verehelicht oder die im ersten oder zweiten Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind, können nicht nebeneinander Mitglieder der Gemeindevorstehung (Gemeinderäte) sein, es sei denn, dass sie verschiedenen Parteien angehören.

(5) Mitglieder der Landesregierung können weder zum Bürgermeister noch zum Gemeinderat gewählt werden oder als solche fungieren.

(6) Der Gemeindevorstehung kommen neben den sonstigen in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:

2.

die Entscheidung in folgenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten:

a)

Aufnahme, Kündigung, Überstellung und Beförderung von Bediensteten, ausgenommen Karenzvertretungen mit einer Beschäftigungsdauer bis zu zwei Jahren und Aushilfskräfte mit einer Beschäftigungsdauer bis zu sechs Monaten;

b)

Bestellung in Funktionen der Planposten c I – V, c V, b II – VI, b VI, b II – VII, b-VII, fh II – VII oder a III – VII;

c)

Betrauung mit der Leitung von Bauhöfen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Seniorenwohnheimen und Spitälern;

d)

Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Bediensteten;

e)

Bestätigung der Entlassung von Bediensteten (§ 47 Abs 4);

f)

Zustimmung zu einer Nebenbeschäftigung bzw Untersagung einer Nebenbeschäftigung (§ 24 Abs 4 Gem-VBG), Genehmigung einer Nebenbeschäftigung (§ 9 Abs 3 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit § 56 Abs 4 BDG 1979);

g)

Einführung oder Änderung einer gleitenden Dienstzeit (§ 29 Abs 4 Gem-VBG; § 9 Abs 3 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit § 48 Abs 3 BDG 1979);

h)

Schaffung und Änderung einer Richtlinie über die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 49 Gem-VBG oder gemäß § 9 Abs 3 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit § 74 BDG 1979;

i)

Gewährung von Zulagen und Nebengebühren gemäß den §§ 61 Abs 1 und 90 Abs 1 Gem-VBG und gemäß den §§ 16 Abs 2 Z 2 und 45 Abs 1 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968;

j)

Gewährung eines Vorschusses oder einer Geldaushilfe (§ 108 Gem-VBG, § 61 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968);

k)

Zuweisung und Entziehung einer Dienst- oder Naturalwohnung (§ 109 Gem-VBG, § 9 Abs 3 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit § 80 Abs 2 bis 9 BDG 1979);

l)

Einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen (§ 114 Abs 1 Z 1 Gem-VBG);

m)

Abschluss von sondervertraglichen Regelungen (§ 121 Gem-VBG);

n)

Erlassung und Änderung des Zulagen- und Nebengebührenkatalogs (§ 126 Abs 3 Gem-VBG, § 71 Abs 2 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968);

3.

die Entscheidung über folgende Rechtsgeschäfte:

a)

den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn die Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß § 40 Abs 1 Z 4 überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, mindestens jedoch bis zu 10.000 €, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall;

b)

den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, wenn die Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß § 40 Abs 1 Z 5 überschritten wird, bis zu den gemäß lit a geltenden Obergrenzen jeweils im Einzelfall;

c)

die Einräumung und Auflassung von bücherlichen Rechten, ausgenommen im Rahmen von Rechtsgeschäften, die in den Aufgabenbereich der Gemeindevertretung fallen;

4.

die Beratung gemeindeeigener Bauvorhaben;

5.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 30.000 €, jeweils im Einzelfall;

6.

die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, wenn die Ermächtigung gemäß § 40 Abs 1 lit c überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall;

7.

die Einbringung von Rechtsmitteln einschließlich Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen an die Verwaltungsgerichte sowie Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte an den Verwaltungsgerichtshof und von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

Bei unter die Z 6 fallenden, unbefristeten Rechtsgeschäften oder Rechtsgeschäften, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, ist für die Berechnung der Entgelte in Bezug auf die darin bestimmten Schwellenwerte das jährliche Entgelt heranzuziehen.

(7) Die Gemeindevorstehung kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, zur Beschlussfassung wie ein Ausschuss ermächtigt werden. Dies gilt auch für die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushaltes. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten ist die Sitzung der Gemeindevorstehung öffentlich. § 33 Abs 7 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Die Gemeindevorstehung kann unter den Voraussetzungen des ersten Satzes die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für Bedienstete in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie in Seniorenheimen und Krankenanstalten auf den Bürgermeister sowie einzelne ihrer Aufgaben gemäß Abs 6 Z 3 bis 6 auf einen Ausschuss übertragen.

(8) Für die Geschäftsführung der Gemeindevorstehung gelten die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Geschäftsordnung für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift einfachere Bestimmungen getroffen werden können. Dabei gilt § 26 Abs 1 zweiter Satz für den Fall, dass unbesetzte Mandate in der Gemeindevorstehung nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs 2 durch Nachwahl besetzt werden. In Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen, kann die Beschlussfassung auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder der Gemeindevorstehung im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied der Gemeindevorstehung verlangt wird oder wenn von einem Mitglied der Gemeindevorstehung innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung aufzunehmen. Gemeindevertreter mit beratender Stimme (Abs 2 zweiter Satz) sind über Beschlussfassungen im Umlaufweg zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Gemeindevorstehung besteht aus dem Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung als Gemeinderäten§ 34 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in den Gemeinden mit

9 Gemeindevertretungsmitgliedern 3

13 Gemeindevertretungsmitgliedern 4

17 Gemeindevertretungsmitgliedern 5

19 Gemeindevertretungsmitgliedern 6

21 Gemeindevertretungsmitgliedern 7 und

25 Gemeindevertretungsmitgliedern 8.

Die sich daraus ergebende Zahl der Gemeinderäte erhöht sich jeweils um 1, wenn die Partei (Wählergruppe), der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung (Abs 2 erster Satz) hat.

(2) In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen.

(3) Der erste Gemeinderat (§ 35 Abs 6) führt die Bezeichnung “Vizebürgermeister”. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat (§ 35 Abs 6) diese Bezeichnung. In den Städten werden die weiteren Gemeinderäte als “Stadträte” bezeichnet.

(4) Personen, die miteinander verehelicht oder die im ersten oder zweiten Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind, können nicht nebeneinander Mitglieder der Gemeindevorstehung (Gemeinderäte) sein, es sei denn, dass sie verschiedenen Parteien angehören.

(5) Mitglieder der Landesregierung können weder zum Bürgermeister noch zum Gemeinderat gewählt werden oder als solche fungieren.

(6) Der Gemeindevorstehung kommen neben den sonstigen in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:

2.

die Entscheidung in folgenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten:

a)

Aufnahme, Kündigung, Überstellung und Beförderung von Bediensteten, ausgenommen Karenzvertretungen mit einer Beschäftigungsdauer bis zu zwei Jahren und Aushilfskräfte mit einer Beschäftigungsdauer bis zu sechs Monaten;

b)

Bestellung in Funktionen der Planposten c I – V, c V, b II – VI, b VI, b II – VII, b-VII, fh II – VII oder a III – VII;

c)

Betrauung mit der Leitung von Bauhöfen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Seniorenwohnheimen und Spitälern;

d)

Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Bediensteten;

e)

Bestätigung der Entlassung von Bediensteten (§ 47 Abs 4);

f)

Zustimmung zu einer Nebenbeschäftigung bzw Untersagung einer Nebenbeschäftigung (§ 24 Abs 4 Gem-VBG), Genehmigung einer Nebenbeschäftigung (§ 9 Abs 3 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit § 56 Abs 4 BDG 1979);

g)

Einführung oder Änderung einer gleitenden Dienstzeit (§ 29 Abs 4 Gem-VBG; § 9 Abs 3 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit § 48 Abs 3 BDG 1979);

h)

Schaffung und Änderung einer Richtlinie über die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 49 Gem-VBG oder gemäß § 9 Abs 3 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit § 74 BDG 1979;

i)

Gewährung von Zulagen und Nebengebühren gemäß den §§ 61 Abs 1 und 90 Abs 1 Gem-VBG und gemäß den §§ 16 Abs 2 Z 2 und 45 Abs 1 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968;

j)

Gewährung eines Vorschusses oder einer Geldaushilfe (§ 108 Gem-VBG, § 61 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968);

k)

Zuweisung und Entziehung einer Dienst- oder Naturalwohnung (§ 109 Gem-VBG, § 9 Abs 3 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 in Verbindung mit § 80 Abs 2 bis 9 BDG 1979);

l)

Einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen (§ 114 Abs 1 Z 1 Gem-VBG);

m)

Abschluss von sondervertraglichen Regelungen (§ 121 Gem-VBG);

n)

Erlassung und Änderung des Zulagen- und Nebengebührenkatalogs (§ 126 Abs 3 Gem-VBG, § 71 Abs 2 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968);

3.

die Entscheidung über folgende Rechtsgeschäfte:

a)

den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn die Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß § 40 Abs 1 Z 4 überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, mindestens jedoch bis zu 10.000 €, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall;

b)

den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, wenn die Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß § 40 Abs 1 Z 5 überschritten wird, bis zu den gemäß lit a geltenden Obergrenzen jeweils im Einzelfall;

c)

die Einräumung und Auflassung von bücherlichen Rechten, ausgenommen im Rahmen von Rechtsgeschäften, die in den Aufgabenbereich der Gemeindevertretung fallen;

4.

die Beratung gemeindeeigener Bauvorhaben;

5.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 30.000 €, jeweils im Einzelfall;

6.

die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, wenn die Ermächtigung gemäß § 40 Abs 1 lit c überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall;

7.

die Einbringung von Rechtsmitteln einschließlich Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen an die Verwaltungsgerichte sowie Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte an den Verwaltungsgerichtshof und von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

Bei unter die Z 6 fallenden, unbefristeten Rechtsgeschäften oder Rechtsgeschäften, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, ist für die Berechnung der Entgelte in Bezug auf die darin bestimmten Schwellenwerte das jährliche Entgelt heranzuziehen.

(7) Die Gemeindevorstehung kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, zur Beschlussfassung wie ein Ausschuss ermächtigt werden. Dies gilt auch für die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushaltes. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten ist die Sitzung der Gemeindevorstehung öffentlich. § 33 Abs 7 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Die Gemeindevorstehung kann unter den Voraussetzungen des ersten Satzes die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für Bedienstete in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie in Seniorenheimen und Krankenanstalten auf den Bürgermeister sowie einzelne ihrer Aufgaben gemäß Abs 6 Z 3 bis 6 auf einen Ausschuss übertragen.

(8) Für die Geschäftsführung der Gemeindevorstehung gelten die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Geschäftsordnung für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift einfachere Bestimmungen getroffen werden können. Dabei gilt § 26 Abs 1 zweiter Satz für den Fall, dass unbesetzte Mandate in der Gemeindevorstehung nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs 2 durch Nachwahl besetzt werden. In Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen, kann die Beschlussfassung auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder der Gemeindevorstehung im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied der Gemeindevorstehung verlangt wird oder wenn von einem Mitglied der Gemeindevorstehung innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung aufzunehmen. Gemeindevertreter mit beratender Stimme (Abs 2 zweiter Satz) sind über Beschlussfassungen im Umlaufweg zu informieren.

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