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Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in den Gemeinden mit
9 Gemeindevertretungsmitgliedern 3
13 Gemeindevertretungsmitgliedern 4
17 Gemeindevertretungsmitgliedern 5
19 Gemeindevertretungsmitgliedern 6
21 Gemeindevertretungsmitgliedern 7 und
25 Gemeindevertretungsmitgliedern 8.
Die sich daraus ergebende Zahl der Gemeinderäte erhöht sich jeweils um 1, wenn die Partei (Wählergruppe), der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung (Abs 2 erster Satz) hat.
(2) In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen.
(3) Der erste Gemeinderat (§ 35 Abs 6) führt die Bezeichnung “Vizebürgermeister”. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat (§ 35 Abs 6) diese Bezeichnung. In den Städten werden die weiteren Gemeinderäte als “Stadträte” bezeichnet.
(4) Personen, die miteinander verehelicht oder die im ersten oder zweiten Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind, können nicht nebeneinander Mitglieder der Gemeindevorstehung (Gemeinderäte) sein, es sei denn, dass sie verschiedenen Parteien angehören.
(5) Mitglieder der Landesregierung können weder zum Bürgermeister noch zum Gemeinderat gewählt werden oder als solche fungieren.
(6) Der Gemeindevorstehung kommen neben den sonstigen in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:
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Bei unter die Z 6 fallenden, unbefristeten Rechtsgeschäften oder Rechtsgeschäften, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, ist für die Berechnung der Entgelte in Bezug auf die darin bestimmten Schwellenwerte das jährliche Entgelt heranzuziehen.
(7) Die Gemeindevorstehung kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, zur Beschlussfassung wie ein Ausschuss ermächtigt werden. Dies gilt auch für die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushaltes. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten ist die Sitzung der Gemeindevorstehung öffentlich. § 33 Abs 7 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Die Gemeindevorstehung kann unter den Voraussetzungen des ersten Satzes die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für Bedienstete in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie in Seniorenheimen und Krankenanstalten auf den Bürgermeister sowie einzelne ihrer Aufgaben gemäß Abs 6 Z 3 bis 6 auf einen Ausschuss übertragen.
(8) Für die Geschäftsführung der Gemeindevorstehung gelten die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Geschäftsordnung für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift einfachere Bestimmungen getroffen werden können. Dabei gilt § 26 Abs 1 zweiter Satz für den Fall, dass unbesetzte Mandate in der Gemeindevorstehung nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs 2 durch Nachwahl besetzt werden. In Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen, kann die Beschlussfassung auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder der Gemeindevorstehung im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied der Gemeindevorstehung verlangt wird oder wenn von einem Mitglied der Gemeindevorstehung innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung aufzunehmen. Gemeindevertreter mit beratender Stimme (Abs 2 zweiter Satz) sind über Beschlussfassungen im Umlaufweg zu informieren.
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in den Gemeinden mit
9 Gemeindevertretungsmitgliedern 3
13 Gemeindevertretungsmitgliedern 4
17 Gemeindevertretungsmitgliedern 5
19 Gemeindevertretungsmitgliedern 6
21 Gemeindevertretungsmitgliedern 7 und
25 Gemeindevertretungsmitgliedern 8.
Die sich daraus ergebende Zahl der Gemeinderäte erhöht sich jeweils um 1, wenn die Partei (Wählergruppe), der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung (Abs 2 erster Satz) hat.
(2) In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen.
(3) Der erste Gemeinderat (§ 35 Abs 6) führt die Bezeichnung “Vizebürgermeister”. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat (§ 35 Abs 6) diese Bezeichnung. In den Städten werden die weiteren Gemeinderäte als “Stadträte” bezeichnet.
(4) Personen, die miteinander verehelicht oder die im ersten oder zweiten Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind, können nicht nebeneinander Mitglieder der Gemeindevorstehung (Gemeinderäte) sein, es sei denn, dass sie verschiedenen Parteien angehören.
(5) Mitglieder der Landesregierung können weder zum Bürgermeister noch zum Gemeinderat gewählt werden oder als solche fungieren.
(6) Der Gemeindevorstehung kommen neben den sonstigen in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:
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Bei unter die Z 6 fallenden, unbefristeten Rechtsgeschäften oder Rechtsgeschäften, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, ist für die Berechnung der Entgelte in Bezug auf die darin bestimmten Schwellenwerte das jährliche Entgelt heranzuziehen.
(7) Die Gemeindevorstehung kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, zur Beschlussfassung wie ein Ausschuss ermächtigt werden. Dies gilt auch für die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushaltes. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten ist die Sitzung der Gemeindevorstehung öffentlich. § 33 Abs 7 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Die Gemeindevorstehung kann unter den Voraussetzungen des ersten Satzes die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für Bedienstete in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie in Seniorenheimen und Krankenanstalten auf den Bürgermeister sowie einzelne ihrer Aufgaben gemäß Abs 6 Z 3 bis 6 auf einen Ausschuss übertragen.
(8) Für die Geschäftsführung der Gemeindevorstehung gelten die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Geschäftsordnung für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift einfachere Bestimmungen getroffen werden können. Dabei gilt § 26 Abs 1 zweiter Satz für den Fall, dass unbesetzte Mandate in der Gemeindevorstehung nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs 2 durch Nachwahl besetzt werden. In Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen, kann die Beschlussfassung auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder der Gemeindevorstehung im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied der Gemeindevorstehung verlangt wird oder wenn von einem Mitglied der Gemeindevorstehung innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung aufzunehmen. Gemeindevertreter mit beratender Stimme (Abs 2 zweiter Satz) sind über Beschlussfassungen im Umlaufweg zu informieren.