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Über die Vornahme der Wahl der Gemeindevorstehung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem Vorsitzenden und allen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zu unterfertigen und mit allen Wahlakten bei der Gemeinde zu hinterlegen ist§ 36 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Das Wahlergebnis ist der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen und in ortsüblicher Weise kundzumachen.
Über die Vornahme der Wahl der Gemeindevorstehung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem Vorsitzenden und allen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zu unterfertigen und mit allen Wahlakten bei der Gemeinde zu hinterlegen ist§ 36 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Das Wahlergebnis ist der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen und in ortsüblicher Weise kundzumachen.