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(2) Wird im Lauf der Amtsperiode eine Nachwahl von Gemeinderäten erforderlich, finden die Bestimmungen der §§ 35 und 36 mit Ausnahme des § 35 Abs 2 Anwendung. Die Nachwahl ist innerhalb von sechs Wochen nach der Erledigung des Mandats vorzunehmen.
(3) Auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der betreffenden Partei (Wählergruppe) ist eine Nachwahl gemäß Abs 2 auch vorzunehmen, wenn ein Mitglied der Gemeindevorstehung länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Eine derartige Antragstellung ist während der gesamten Amtsperiode der jeweiligen Gemeindevorstehung zulässig. Mit der Anzeige des Wegfalles der Verhinderung des Mitgliedes der Gemeindevorstehung durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe) erlischt das Mandat des Nachgewählten.
(2) Wird im Lauf der Amtsperiode eine Nachwahl von Gemeinderäten erforderlich, finden die Bestimmungen der §§ 35 und 36 mit Ausnahme des § 35 Abs 2 Anwendung. Die Nachwahl ist innerhalb von sechs Wochen nach der Erledigung des Mandats vorzunehmen.
(3) Auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der betreffenden Partei (Wählergruppe) ist eine Nachwahl gemäß Abs 2 auch vorzunehmen, wenn ein Mitglied der Gemeindevorstehung länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Eine derartige Antragstellung ist während der gesamten Amtsperiode der jeweiligen Gemeindevorstehung zulässig. Mit der Anzeige des Wegfalles der Verhinderung des Mitgliedes der Gemeindevorstehung durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe) erlischt das Mandat des Nachgewählten.