§ 38 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Annahme und Ablehnung der Wahl

§ 38

Hinsichtlich der Verweigerung der Annahme, der Niederlegung und des Erlöschens eines Mandates der Gemeindevorstehung sowie der behördlichen Feststellung des Mandatsverlustes gelten die bezüglichen gemeindewahlrechtlichen Vorschriften für das Mandat der Gemeindevertretung sinngemäߧ 38 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Annahme und Ablehnung der Wahl

§ 38

Hinsichtlich der Verweigerung der Annahme, der Niederlegung und des Erlöschens eines Mandates der Gemeindevorstehung sowie der behördlichen Feststellung des Mandatsverlustes gelten die bezüglichen gemeindewahlrechtlichen Vorschriften für das Mandat der Gemeindevertretung sinngemäߧ 38 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

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