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Legende:
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Hinsichtlich der Verweigerung der Annahme, der Niederlegung und des Erlöschens eines Mandates der Gemeindevorstehung sowie der behördlichen Feststellung des Mandatsverlustes gelten die bezüglichen gemeindewahlrechtlichen Vorschriften für das Mandat der Gemeindevertretung sinngemäߧ 38 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
Hinsichtlich der Verweigerung der Annahme, der Niederlegung und des Erlöschens eines Mandates der Gemeindevorstehung sowie der behördlichen Feststellung des Mandatsverlustes gelten die bezüglichen gemeindewahlrechtlichen Vorschriften für das Mandat der Gemeindevertretung sinngemäߧ 38 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.