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(2) Die Gemeinderäte sind in der durch § 35 Abs 6 bestimmten Reihenfolge berufen, den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters die Geschäfte des Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei haben sie sich auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist.
(3) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Bürgermeister kann Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 Z 5 den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung einschließlich Unterfertigung von Geschäftsstücken in seinem Namen schriftlich beauftragen. Eine Beauftragung des Schulleiters bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
(2) Die Gemeinderäte sind in der durch § 35 Abs 6 bestimmten Reihenfolge berufen, den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters die Geschäfte des Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei haben sie sich auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist.
(3) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Bürgermeister kann Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 Z 5 den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung einschließlich Unterfertigung von Geschäftsstücken in seinem Namen schriftlich beauftragen. Eine Beauftragung des Schulleiters bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.