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(2) Der Bürgermeister ist, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Bundesvollziehung handelt, nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Landesvollziehung handelt, an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden§ 40 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Gemeindevertretung kann einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.
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(2) Der Bürgermeister ist, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Bundesvollziehung handelt, nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Landesvollziehung handelt, an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden§ 40 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Gemeindevertretung kann einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.