§ 41 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung

§ 41

(1) Der Bürgermeister hat die gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse oder der Gemeindevorstehung durchzuführen, falls aber die Beschlüsse einer behördlichen Genehmigung bedürfen, vorher diese Genehmigung einzuholen§ 41 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Durchführung ist vom Bürgermeister fortlaufend gesondert zu dokumentieren. In die Dokumentation kann von den Mitgliedern der Gemeindevertretung Einsicht genommen werden.

(2) Vermutet der Bürgermeister, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder der Gemeindevorstehung deren Wirkungskreis überschreitet oder sonst gegen die bestehenden Gesetze verstößt, hat er mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten; solche Beschlüsse sind, falls sie von der Gemeindevorstehung oder von einem Ausschuss gefasst wurden, der Gemeindevertretung, falls sie von der Gemeindevertretung gefasst wurden, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses an gerechnet, so ist der Beschluß unbeschadet der weiteren Anwendbarkeit des § 86 vom Bürgermeister unverzüglich durchzuführen.

(3) Kann die Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder der Gemeindevorstehung fallen, ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde nicht abgewartet werden, so ist der Bürgermeister berechtigt, unter seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auf diesbezügliche Maßnahmen findet § 42 Abs. 3 keine Anwendung. Er hat jedoch solche Maßnahmen unverzüglich dem zuständigen Organ zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der getroffenen Maßnahmen. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2019
Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung

§ 41

(1) Der Bürgermeister hat die gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse oder der Gemeindevorstehung durchzuführen, falls aber die Beschlüsse einer behördlichen Genehmigung bedürfen, vorher diese Genehmigung einzuholen§ 41 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Durchführung ist vom Bürgermeister fortlaufend gesondert zu dokumentieren. In die Dokumentation kann von den Mitgliedern der Gemeindevertretung Einsicht genommen werden.

(2) Vermutet der Bürgermeister, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder der Gemeindevorstehung deren Wirkungskreis überschreitet oder sonst gegen die bestehenden Gesetze verstößt, hat er mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten; solche Beschlüsse sind, falls sie von der Gemeindevorstehung oder von einem Ausschuss gefasst wurden, der Gemeindevertretung, falls sie von der Gemeindevertretung gefasst wurden, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses an gerechnet, so ist der Beschluß unbeschadet der weiteren Anwendbarkeit des § 86 vom Bürgermeister unverzüglich durchzuführen.

(3) Kann die Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder der Gemeindevorstehung fallen, ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde nicht abgewartet werden, so ist der Bürgermeister berechtigt, unter seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auf diesbezügliche Maßnahmen findet § 42 Abs. 3 keine Anwendung. Er hat jedoch solche Maßnahmen unverzüglich dem zuständigen Organ zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der getroffenen Maßnahmen. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.

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