§ 42 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform§ 42 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie sind vom Bürgermeister und dem in der Reihenfolge (§ 35 Abs 6) nächstfolgenden Gemeinderat zu unterfertigen; wenn der in der Reihenfolge nächstberufene Gemeinderat die Urkunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Aufforderung zur Mitunterfertigung durch den Bürgermeister unterfertigt, ist der jeweils der Reihenfolge nach nächstgereihte Gemeinderat zur Mitunterfertigung berufen. Erklärungen über Rechtsgeschäftelit gemäß § 40 Abs 1 Z 3, 4 und 5 bedürfen lediglich der Unterschrift des Bürgermeisters.

(2) Wird die Formvorschrift des Abs 1 nicht eingehalten, so wird die Gemeinde aus dieser Erklärung nicht verpflichtet.

(3) Ebenso wird die Gemeinde nicht verpflichtet, wenn einer Erklärung gemäß Abs 1, soweit erforderlich, nicht ein entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder des hiezu ermächtigten Ausschusses zugrunde liegt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2019
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform§ 42 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie sind vom Bürgermeister und dem in der Reihenfolge (§ 35 Abs 6) nächstfolgenden Gemeinderat zu unterfertigen; wenn der in der Reihenfolge nächstberufene Gemeinderat die Urkunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Aufforderung zur Mitunterfertigung durch den Bürgermeister unterfertigt, ist der jeweils der Reihenfolge nach nächstgereihte Gemeinderat zur Mitunterfertigung berufen. Erklärungen über Rechtsgeschäftelit gemäß § 40 Abs 1 Z 3, 4 und 5 bedürfen lediglich der Unterschrift des Bürgermeisters.

(2) Wird die Formvorschrift des Abs 1 nicht eingehalten, so wird die Gemeinde aus dieser Erklärung nicht verpflichtet.

(3) Ebenso wird die Gemeinde nicht verpflichtet, wenn einer Erklärung gemäß Abs 1, soweit erforderlich, nicht ein entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder des hiezu ermächtigten Ausschusses zugrunde liegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten