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(2) Wird die Formvorschrift des Abs 1 nicht eingehalten, so wird die Gemeinde aus dieser Erklärung nicht verpflichtet.
(3) Ebenso wird die Gemeinde nicht verpflichtet, wenn einer Erklärung gemäß Abs 1, soweit erforderlich, nicht ein entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder des hiezu ermächtigten Ausschusses zugrunde liegt.
(2) Wird die Formvorschrift des Abs 1 nicht eingehalten, so wird die Gemeinde aus dieser Erklärung nicht verpflichtet.
(3) Ebenso wird die Gemeinde nicht verpflichtet, wenn einer Erklärung gemäß Abs 1, soweit erforderlich, nicht ein entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder des hiezu ermächtigten Ausschusses zugrunde liegt.