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(1) Der Bürgermeister ist für sein Verhalten verantwortlich
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(2) In gleicher Weise ist ein Gemeinderat bei Vollziehung der ihm vom Bürgermeister übertragenen Geschäfte verantwortlich, soweit sein Verhalten durch eine Weisung des Bürgermeisters nicht gedeckt ist§ 44 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Für die Enthaltung des Bürgermeisters und der Gemeinderäte von Amtshandlungen gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Ist die Gemeindevorstehung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ergibt sich hieraus die Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die betreffende Angelegenheit.
(1) Der Bürgermeister ist für sein Verhalten verantwortlich
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(2) In gleicher Weise ist ein Gemeinderat bei Vollziehung der ihm vom Bürgermeister übertragenen Geschäfte verantwortlich, soweit sein Verhalten durch eine Weisung des Bürgermeisters nicht gedeckt ist§ 44 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Für die Enthaltung des Bürgermeisters und der Gemeinderäte von Amtshandlungen gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Ist die Gemeindevorstehung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ergibt sich hieraus die Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die betreffende Angelegenheit.