§ 44 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Verantwortung und Befangenheit

§ 44

(1) Der Bürgermeister ist für sein Verhalten verantwortlich

a)

im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde: der Gemeindevertretung;

b)

im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde: der zuständigen Oberbehörde.

(2) In gleicher Weise ist ein Gemeinderat bei Vollziehung der ihm vom Bürgermeister übertragenen Geschäfte verantwortlich, soweit sein Verhalten durch eine Weisung des Bürgermeisters nicht gedeckt ist§ 44 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Für die Enthaltung des Bürgermeisters und der Gemeinderäte von Amtshandlungen gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Ist die Gemeindevorstehung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ergibt sich hieraus die Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die betreffende Angelegenheit.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Verantwortung und Befangenheit

§ 44

(1) Der Bürgermeister ist für sein Verhalten verantwortlich

a)

im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde: der Gemeindevertretung;

b)

im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde: der zuständigen Oberbehörde.

(2) In gleicher Weise ist ein Gemeinderat bei Vollziehung der ihm vom Bürgermeister übertragenen Geschäfte verantwortlich, soweit sein Verhalten durch eine Weisung des Bürgermeisters nicht gedeckt ist§ 44 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Für die Enthaltung des Bürgermeisters und der Gemeinderäte von Amtshandlungen gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Ist die Gemeindevorstehung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ergibt sich hieraus die Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die betreffende Angelegenheit.

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