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(1) Der Bürgermeister stützt seine Amtsführung auf das Vertrauen der Wahlberechtigten in der Gemeinde und der Gemeindevertretung§ 45 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Ihm kann von der Gemeindevertretung das Mißtrauen nach den folgenden Bestimmungen ausgesprochen werden. Über diesen Mißtrauensausspruch ist binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung eine Bürgerabstimmung im Sinne des § 67 durchzuführen.
(2) Ein Beschluß der Gemeindevertretung, mit dem dem Bürgermeister das Mißtrauen ausgesprochen wird, darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrages von wenigstens einem Viertel der Mitglieder bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder gefaßt werden. Zwischen der Einbringung des Antrages und der Beschlußfassung hat ein Zeitraum von wenigstens einer Woche zu liegen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung. § 26 Abs. 2 findet keine Anwendung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat den Vorsitz in der Gemeindevertretung der nach § 39 Abs. 2 berufene Vertreter des Bürgermeisters zu führen. Dieser hat außerdem spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Bürgerabstimmung eine Gemeindeversammlung gemäß § 66 zur Information der Gemeindebürger abzuhalten, bei der sowohl dem Bürgermeister als auch allen Fraktionen in der Gemeindevertretung Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.
(3) Wird der Mißtrauensausspruch der Gemeindevertretung durch die im Abs. 1 vorgesehene Bürgerabstimmung bestätigt, erlischt das Amt des Bürgermeisters mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 77 kundgemacht wird. Die Kundmachung ist durch den nach § 39 Abs. 2 berufenen Vertreter des Bürgermeisters zu veranlassen. Das Mandat des Bürgermeisters als Mitglied der Gemeindevertretung wird hiedurch nicht berührt. Findet der Mißtrauensausspruch durch die Bürgerabstimmung nicht die erforderliche Mehrheit (§ 68), gilt die Gemeindevertretung mit Ablauf des Tages als aufgelöst, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 77 kundgemacht wird. Das Amt des Bürgermeisters bleibt davon unberührt. Dem Bürgermeister obliegt bis zum Beginn der Amtsperiode der neu gewählten Gemeindeorgane die Führung der Geschäfte der Gemeinde. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Auflösung der Gemeindevertretung die Neuwahl der Gemeindevertretung auszuschreiben (§ 3 Abs 4 GWO 1998). § 89 Abs. 1 vorletzter Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs. 3 in den ersten vier Jahren seiner Amtsperiode, hat die Wahl eines neuen Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde zu erfolgen. Die Landesregierung hat die Neuwahl des Bürgermeisters innerhalb von drei Wochen nach Amtsverlust auszuschreiben (§ 3 Abs 3 lit b GWO 1998). Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs. 3 aber im fünften Jahr der Amtsperiode, hat die Wahl eines neuen Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Amtsverlust zu erfolgen. § 35 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 37 gelten sinngemäß.
(1) Der Bürgermeister stützt seine Amtsführung auf das Vertrauen der Wahlberechtigten in der Gemeinde und der Gemeindevertretung§ 45 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Ihm kann von der Gemeindevertretung das Mißtrauen nach den folgenden Bestimmungen ausgesprochen werden. Über diesen Mißtrauensausspruch ist binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung eine Bürgerabstimmung im Sinne des § 67 durchzuführen.
(2) Ein Beschluß der Gemeindevertretung, mit dem dem Bürgermeister das Mißtrauen ausgesprochen wird, darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrages von wenigstens einem Viertel der Mitglieder bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder gefaßt werden. Zwischen der Einbringung des Antrages und der Beschlußfassung hat ein Zeitraum von wenigstens einer Woche zu liegen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung. § 26 Abs. 2 findet keine Anwendung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat den Vorsitz in der Gemeindevertretung der nach § 39 Abs. 2 berufene Vertreter des Bürgermeisters zu führen. Dieser hat außerdem spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Bürgerabstimmung eine Gemeindeversammlung gemäß § 66 zur Information der Gemeindebürger abzuhalten, bei der sowohl dem Bürgermeister als auch allen Fraktionen in der Gemeindevertretung Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.
(3) Wird der Mißtrauensausspruch der Gemeindevertretung durch die im Abs. 1 vorgesehene Bürgerabstimmung bestätigt, erlischt das Amt des Bürgermeisters mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 77 kundgemacht wird. Die Kundmachung ist durch den nach § 39 Abs. 2 berufenen Vertreter des Bürgermeisters zu veranlassen. Das Mandat des Bürgermeisters als Mitglied der Gemeindevertretung wird hiedurch nicht berührt. Findet der Mißtrauensausspruch durch die Bürgerabstimmung nicht die erforderliche Mehrheit (§ 68), gilt die Gemeindevertretung mit Ablauf des Tages als aufgelöst, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 77 kundgemacht wird. Das Amt des Bürgermeisters bleibt davon unberührt. Dem Bürgermeister obliegt bis zum Beginn der Amtsperiode der neu gewählten Gemeindeorgane die Führung der Geschäfte der Gemeinde. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Auflösung der Gemeindevertretung die Neuwahl der Gemeindevertretung auszuschreiben (§ 3 Abs 4 GWO 1998). § 89 Abs. 1 vorletzter Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs. 3 in den ersten vier Jahren seiner Amtsperiode, hat die Wahl eines neuen Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde zu erfolgen. Die Landesregierung hat die Neuwahl des Bürgermeisters innerhalb von drei Wochen nach Amtsverlust auszuschreiben (§ 3 Abs 3 lit b GWO 1998). Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs. 3 aber im fünften Jahr der Amtsperiode, hat die Wahl eines neuen Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Amtsverlust zu erfolgen. § 35 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 37 gelten sinngemäß.