§ 46 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
V§ 46 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Geschäftsführung der Gemeinde

Gemeindeamt

§ 46

(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. In Städten führt das Gemeindeamt die Bezeichnung "Stadtamt".

(2) Das Gemeindeamt einschließlich der Bediensteten der Gemeinde untersteht dem Bürgermeister.

(3) Leiter des inneren Dienstes ist der Amtsleiter. Dieser wird von der Gemeindevertretung bestellt und, allenfalls unter Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses, abberufen. In Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern soll der Amtsleiter ein Hochschulstudium, vorzugsweise der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, oder einen einschlägigen Fachhochschul-Studiengang abgeschlossen haben. Als

solcher ist er auch Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten und weisungsberechtigt. Er untersteht der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters.

(4) Wird der Amtsleiter zum Bürgermeister gewählt, ruht während dieser Zeit seine Funktion als Amtsleiter. Für die Zeit des Ruhens ist ein Vertreter aus dem Stand der übrigen Gemeindebediensteten zu bestellen. Der Amtsleiter hat, wenn seine Freistellung wegen der Größe der Gemeinde nicht in Betracht kommt, andere Aufgaben zu besorgen. In seiner dienstrechtlichen Stellung tritt hiedurch keine Änderung ein. In Fällen, in denen die personelle Ausstattung der Gemeinde die Bestellung eines Vertreters nicht zuläßt, kann die Landesregierung die weitere Ausübung der Funktion des Amtsleiters durch den Bürgermeister genehmigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2019
V§ 46 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Geschäftsführung der Gemeinde

Gemeindeamt

§ 46

(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. In Städten führt das Gemeindeamt die Bezeichnung "Stadtamt".

(2) Das Gemeindeamt einschließlich der Bediensteten der Gemeinde untersteht dem Bürgermeister.

(3) Leiter des inneren Dienstes ist der Amtsleiter. Dieser wird von der Gemeindevertretung bestellt und, allenfalls unter Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses, abberufen. In Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern soll der Amtsleiter ein Hochschulstudium, vorzugsweise der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, oder einen einschlägigen Fachhochschul-Studiengang abgeschlossen haben. Als

solcher ist er auch Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten und weisungsberechtigt. Er untersteht der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters.

(4) Wird der Amtsleiter zum Bürgermeister gewählt, ruht während dieser Zeit seine Funktion als Amtsleiter. Für die Zeit des Ruhens ist ein Vertreter aus dem Stand der übrigen Gemeindebediensteten zu bestellen. Der Amtsleiter hat, wenn seine Freistellung wegen der Größe der Gemeinde nicht in Betracht kommt, andere Aufgaben zu besorgen. In seiner dienstrechtlichen Stellung tritt hiedurch keine Änderung ein. In Fällen, in denen die personelle Ausstattung der Gemeinde die Bestellung eines Vertreters nicht zuläßt, kann die Landesregierung die weitere Ausübung der Funktion des Amtsleiters durch den Bürgermeister genehmigen.

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