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Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt
Gemeindewirtschaft
Voranschlag
(1) Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes ist der Voranschlag.
(2) Der Voranschlag ist für jedes Rechnungsjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 49a) zu erstellen.
(3) Das Rechnungsjahr der Gemeinde deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(4) Der Voranschlag hat alle im kommenden Rechnungsjahr voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben und Einnahmen zu enthalten. Soweit diese nicht in ihrer Höhe errechnet werden können, sind die Ansätze auf Grund gewissenhafter Schätzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Jahre zu erstellen.
(5) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde, die körperschaftssteuerpflichtig sind, sind mit dem an den Gemeindehaushalt abzuführenden Betrag bzw. mit dem aus dem Gemeindehaushalt zu deckenden Abgang in den Voranschlag aufzunehmen. Dem Voranschlag sind die Wirtschaftspläne der Anstalten und Betriebe, ferner der Unternehmen und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Stiftungen und Fonds anzuschließen.
(6) Der Voranschlag ist ein ordentlicher und erforderlichenfalls ein außerordentlicher. In den ordentlichen Voranschlag gehören die ordentlichen Ausgaben und Einnahmen, in den außerordentlichen Voranschlag die außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen. Ordentliche Einnahmen sind solche, die ihrer Art nach regelmäßig oder in kürzeren Zeitabschnitten wiederkehren. Alle anderen Einnahmen sind außerordentliche; dazu gehören insbesondere Einnahmen aus Darlehen, Schenkungen, Erbschaften und Zuschüsse zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse. Außerordentliche Ausgaben sind solche, die ihrer Art nach nicht regelmäßig oder nur vereinzelt vorkommen und den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten, soweit sie nicht zur Gänze durch ordentliche Einnahmen bedeckt werden können. Alle anderen Ausgaben sind ordentliche.
(7) Im Voranschlag sind die Ausgaben mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus dem Vorjahr einzubeziehen sind. Überschüsse sind, soweit sie nicht zum Ausgleich des Haushaltes verwendet werden, zur außerplanmäßigen Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden.
(8) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 Form und Gliederung des Voranschlages zu regeln.
Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt
Gemeindewirtschaft
Voranschlag
(1) Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes ist der Voranschlag.
(2) Der Voranschlag ist für jedes Rechnungsjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 49a) zu erstellen.
(3) Das Rechnungsjahr der Gemeinde deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(4) Der Voranschlag hat alle im kommenden Rechnungsjahr voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben und Einnahmen zu enthalten. Soweit diese nicht in ihrer Höhe errechnet werden können, sind die Ansätze auf Grund gewissenhafter Schätzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Jahre zu erstellen.
(5) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde, die körperschaftssteuerpflichtig sind, sind mit dem an den Gemeindehaushalt abzuführenden Betrag bzw. mit dem aus dem Gemeindehaushalt zu deckenden Abgang in den Voranschlag aufzunehmen. Dem Voranschlag sind die Wirtschaftspläne der Anstalten und Betriebe, ferner der Unternehmen und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Stiftungen und Fonds anzuschließen.
(6) Der Voranschlag ist ein ordentlicher und erforderlichenfalls ein außerordentlicher. In den ordentlichen Voranschlag gehören die ordentlichen Ausgaben und Einnahmen, in den außerordentlichen Voranschlag die außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen. Ordentliche Einnahmen sind solche, die ihrer Art nach regelmäßig oder in kürzeren Zeitabschnitten wiederkehren. Alle anderen Einnahmen sind außerordentliche; dazu gehören insbesondere Einnahmen aus Darlehen, Schenkungen, Erbschaften und Zuschüsse zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse. Außerordentliche Ausgaben sind solche, die ihrer Art nach nicht regelmäßig oder nur vereinzelt vorkommen und den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten, soweit sie nicht zur Gänze durch ordentliche Einnahmen bedeckt werden können. Alle anderen Ausgaben sind ordentliche.
(7) Im Voranschlag sind die Ausgaben mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus dem Vorjahr einzubeziehen sind. Überschüsse sind, soweit sie nicht zum Ausgleich des Haushaltes verwendet werden, zur außerplanmäßigen Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden.
(8) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 Form und Gliederung des Voranschlages zu regeln.