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(1) Der Bürgermeister hat jährlich den Entwurf des Voranschlages so zeitgerecht zu erstellen, daß hierüber von der Gemeindevertretung noch vor Beginn des Rechnungsjahres Beschluß gefaßt werden kann und daß noch vorher für die Gemeindemitglieder die Möglichkeit besteht, durch wenigstens eine Woche in den Entwurf Einsicht zu nehmen§ 50 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die zu diesem Zweck vorzunehmende Auflegung des Entwurfes zur öffentlichen Einsicht ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied beim Gemeindeamt zu dem Entwurf schriftliche Anregungen einbringen. Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist eine Ausfertigung des Entwurfes unmittelbar zu Verfügung zu stellen, sofern nicht hierauf von der Fraktion verzichtet wird. Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten über Verlangen eine vereinfachte Zusammenfassung des Entwurfes. Ein solches Verlangen kann nur vor Ablauf der Einsichtsfrist gestellt werden.
(2) Der Voranschlag ist von der Gemeindevertretung nach Prüfung der allenfalls vorgebrachten Anregungen der Gemeindemitglieder zu beschließen. Gleichzeitig sind die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
(3) Der beschlossene Voranschlag ist sodann bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Rechnungsjahres der Landesregierung vorzulegen.
(1) Der Bürgermeister hat jährlich den Entwurf des Voranschlages so zeitgerecht zu erstellen, daß hierüber von der Gemeindevertretung noch vor Beginn des Rechnungsjahres Beschluß gefaßt werden kann und daß noch vorher für die Gemeindemitglieder die Möglichkeit besteht, durch wenigstens eine Woche in den Entwurf Einsicht zu nehmen§ 50 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die zu diesem Zweck vorzunehmende Auflegung des Entwurfes zur öffentlichen Einsicht ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied beim Gemeindeamt zu dem Entwurf schriftliche Anregungen einbringen. Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist eine Ausfertigung des Entwurfes unmittelbar zu Verfügung zu stellen, sofern nicht hierauf von der Fraktion verzichtet wird. Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten über Verlangen eine vereinfachte Zusammenfassung des Entwurfes. Ein solches Verlangen kann nur vor Ablauf der Einsichtsfrist gestellt werden.
(2) Der Voranschlag ist von der Gemeindevertretung nach Prüfung der allenfalls vorgebrachten Anregungen der Gemeindemitglieder zu beschließen. Gleichzeitig sind die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
(3) Der beschlossene Voranschlag ist sodann bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Rechnungsjahres der Landesregierung vorzulegen.