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(1) Kommt der Voranschlag ausnahmsweise nicht vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zustande, so hat die Gemeindevertretung für die Höchstdauer der ersten drei Monate des Rechnungsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen§ 51 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieses hat zu enthalten:
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(2) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 bestimmte Frist bei Vorliegen triftiger Gründe um höchstens weitere drei Monate verlängern.
(1) Kommt der Voranschlag ausnahmsweise nicht vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zustande, so hat die Gemeindevertretung für die Höchstdauer der ersten drei Monate des Rechnungsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen§ 51 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieses hat zu enthalten:
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(2) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 bestimmte Frist bei Vorliegen triftiger Gründe um höchstens weitere drei Monate verlängern.