§ 52 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Vollziehung des Voranschlages

§ 52

(1) Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend§ 52 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Einnahmen sollen mindestens, die Ausgaben dürfen höchstens im veranschlagten Ausmaß erfolgen. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenansätze darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.

(2) Wenn im Laufe des Rechnungsjahres durch die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen der Ausgleich der Ausgaben mit den Einnahmen gegenüber dem Voranschlag nicht mehr gegeben ist, so ist der Haushaltsausgleich durch Erstellung eines Nachtragsvoranschlages auf Antrag des Bürgermeisters durch Beschluß der Gemeindevertretung herzustellen.

(3) Vorhaben, deren Kosten aus Mitteln des außerordentlichen Haushaltes zu decken sind, dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als außerordentliche Mittel vorhanden oder gesetzmäßig und tatsächlich gesichert sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Vollziehung des Voranschlages

§ 52

(1) Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend§ 52 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Einnahmen sollen mindestens, die Ausgaben dürfen höchstens im veranschlagten Ausmaß erfolgen. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenansätze darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.

(2) Wenn im Laufe des Rechnungsjahres durch die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen der Ausgleich der Ausgaben mit den Einnahmen gegenüber dem Voranschlag nicht mehr gegeben ist, so ist der Haushaltsausgleich durch Erstellung eines Nachtragsvoranschlages auf Antrag des Bürgermeisters durch Beschluß der Gemeindevertretung herzustellen.

(3) Vorhaben, deren Kosten aus Mitteln des außerordentlichen Haushaltes zu decken sind, dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als außerordentliche Mittel vorhanden oder gesetzmäßig und tatsächlich gesichert sind.

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