§ 53 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Jahresrechnung

§ 53

(1) Der Bürgermeister hat spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung über die Gebarung der Gemeinde und die Jahresabschlüsse der Anstalten und Betriebe, ferner der Unternehmen und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden, selbständigen Stiftungen und Fonds zu erstellen und der Gemeindevertretung vorzulegen§ 53 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist eine Ausfertigung der Jahresrechnung gleichzeitig mit der Vorlage an die Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht hierauf von der Fraktion verzichtet wird.

(2) Vor der Beratung durch die Gemeindevertretung ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied gegen die Jahresrechnung beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen erheben, die der Gemeindevertretung vorzulegen und bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.

(3) Ergeben sich bei der Beratung Mängel, so beschließt die Gemeindevertretung die zu ihrer Behebung notwendigen Anordnungen und setzt hiefür eine entsprechende Frist fest.

(4) Falls sich bei der Beratung keine Mängel ergeben oder die Mängel behoben wurden, hat die Gemeindevertretung über die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (Abs. 1) zu beschließen.

(5) Die beschlossene Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (Abs. 1) sind sodann unverzüglich spätestens jedoch bis 31. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres, der Landesregierung vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Jahresrechnung

§ 53

(1) Der Bürgermeister hat spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung über die Gebarung der Gemeinde und die Jahresabschlüsse der Anstalten und Betriebe, ferner der Unternehmen und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden, selbständigen Stiftungen und Fonds zu erstellen und der Gemeindevertretung vorzulegen§ 53 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist eine Ausfertigung der Jahresrechnung gleichzeitig mit der Vorlage an die Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht hierauf von der Fraktion verzichtet wird.

(2) Vor der Beratung durch die Gemeindevertretung ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied gegen die Jahresrechnung beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen erheben, die der Gemeindevertretung vorzulegen und bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.

(3) Ergeben sich bei der Beratung Mängel, so beschließt die Gemeindevertretung die zu ihrer Behebung notwendigen Anordnungen und setzt hiefür eine entsprechende Frist fest.

(4) Falls sich bei der Beratung keine Mängel ergeben oder die Mängel behoben wurden, hat die Gemeindevertretung über die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (Abs. 1) zu beschließen.

(5) Die beschlossene Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (Abs. 1) sind sodann unverzüglich spätestens jedoch bis 31. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres, der Landesregierung vorzulegen.

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