§ 54 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Überprüfungsausschuß

§ 54

(1) Zur Überprüfung der Kassaführung, der laufenden Gebarung und der Jahresrechnung der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe hat die Gemeindevertretung einen Überprüfungsausschuss einzurichten§ 54 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dem Überprüfungsausschuss obliegt weiters die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die sie durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Eine Prüfung solcher Unternehmungen durch den Überprüfungsausschuss findet nicht statt, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch dazu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Überprüfungsausschuss spätestens bei der Behandlung der Jahresrechnung vorzulegen.

(1a) Für diesen gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 33 mit folgenden Abweichungen:

a)

Im Überprüfungsausschuß sind alle Fraktionen der Gemeindevertretung in gleicher Stärke vertreten. Die Gemeindevertretung legt unter Bedachtnahme auf dieses Erfordernis die Größe des Überprüfungsausschusses fest.

b)

Der Bürgermeister und die Gemeinderäte, die während der laufenden Amtsperiode der Gemeindevertretung mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 beauftragt sind oder waren, können nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Überprüfungsausschusses sein. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter dürfen nicht derselben Fraktion wie der Bürgermeister angehören. Die Vorsitzführung im Überprüfungsausschuß bleibt bei der Aufteilung der Vorsitzführungen gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz außer Betracht.

c)

Der Bürgermeister und die Gemeinderäte, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 beauftragt sind, sind zur Auskunftserteilung einzuladen und haben Auskunft zu geben, wenn im Rahmen des Abs. 2 von ihnen zu besorgende Angelegenheiten beraten werden.

d)

Sitzungen des Überprüfungsausschusses haben mindestens zweimal jährlich stattzufinden, wobei die Zeitspanne zwischen zwei Sitzungen sieben Monate nicht übersteigen darf. Der Überprüfungsausschuss ist auch einzuberufen, wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird, und zwar für einen Tag innerhalb von zwei Wochen ab Einbringung dieses Verlangens.

e)

Die Sitzungen des Überprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Die Überprüfung durch den Überprüfungsausschuss hat dahin zu erfolgen, ob

1.

der Voranschlag eingehalten wurde;

2.

die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Gemeindeverwaltung beachtet und besonders bei der Vergabe von Aufträgen vorschriftsmäßig vorgegangen wurde;

3.

einzelne Rechnungsbeträge richtig belegt sind;

4.

der buchmäßige Kassenbestand mit dem tatsächlichen Geldbestand übereinstimmt;

5.

die Gebarung den bestehenden Vorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig ist.

(3) Die Kassenprüfungen sind außer bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder Kassenverwalters mindestens halbjährlich vorzunehmen.

(4) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist mit einer Äußerung des Bürgermeisters und des Kassenverwalters der Gemeindevertretung vorzulegen, welche die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat. Bei einer Kassenprüfung aus Anlaß des Wechsels in der Person des Bürgermeisters oder Kassenverwalters ist auch dem Abgetretenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Werden von der Gemeinde einzelne Förderungen oder Subventionen im Ausmaß von mehr als 0,3 % der im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben gewährt, ist der vom Förderungs- oder Subventionsempfänger gegenüber der Gemeinde zu erbringende Nachweis über die widmungskonforme Verwendung dem Überprüfungsausschuss zur Verfügung zu stellen.

(6) Das Gemeindeamt hat den Überprüfungsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm zukommenden Aufgaben zu unterstützen. Dem Überprüfungsausschuss ist volle Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
Überprüfungsausschuß

§ 54

(1) Zur Überprüfung der Kassaführung, der laufenden Gebarung und der Jahresrechnung der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe hat die Gemeindevertretung einen Überprüfungsausschuss einzurichten§ 54 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dem Überprüfungsausschuss obliegt weiters die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die sie durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Eine Prüfung solcher Unternehmungen durch den Überprüfungsausschuss findet nicht statt, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch dazu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Überprüfungsausschuss spätestens bei der Behandlung der Jahresrechnung vorzulegen.

(1a) Für diesen gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 33 mit folgenden Abweichungen:

a)

Im Überprüfungsausschuß sind alle Fraktionen der Gemeindevertretung in gleicher Stärke vertreten. Die Gemeindevertretung legt unter Bedachtnahme auf dieses Erfordernis die Größe des Überprüfungsausschusses fest.

b)

Der Bürgermeister und die Gemeinderäte, die während der laufenden Amtsperiode der Gemeindevertretung mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 beauftragt sind oder waren, können nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Überprüfungsausschusses sein. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter dürfen nicht derselben Fraktion wie der Bürgermeister angehören. Die Vorsitzführung im Überprüfungsausschuß bleibt bei der Aufteilung der Vorsitzführungen gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz außer Betracht.

c)

Der Bürgermeister und die Gemeinderäte, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 beauftragt sind, sind zur Auskunftserteilung einzuladen und haben Auskunft zu geben, wenn im Rahmen des Abs. 2 von ihnen zu besorgende Angelegenheiten beraten werden.

d)

Sitzungen des Überprüfungsausschusses haben mindestens zweimal jährlich stattzufinden, wobei die Zeitspanne zwischen zwei Sitzungen sieben Monate nicht übersteigen darf. Der Überprüfungsausschuss ist auch einzuberufen, wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird, und zwar für einen Tag innerhalb von zwei Wochen ab Einbringung dieses Verlangens.

e)

Die Sitzungen des Überprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Die Überprüfung durch den Überprüfungsausschuss hat dahin zu erfolgen, ob

1.

der Voranschlag eingehalten wurde;

2.

die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Gemeindeverwaltung beachtet und besonders bei der Vergabe von Aufträgen vorschriftsmäßig vorgegangen wurde;

3.

einzelne Rechnungsbeträge richtig belegt sind;

4.

der buchmäßige Kassenbestand mit dem tatsächlichen Geldbestand übereinstimmt;

5.

die Gebarung den bestehenden Vorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig ist.

(3) Die Kassenprüfungen sind außer bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder Kassenverwalters mindestens halbjährlich vorzunehmen.

(4) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist mit einer Äußerung des Bürgermeisters und des Kassenverwalters der Gemeindevertretung vorzulegen, welche die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat. Bei einer Kassenprüfung aus Anlaß des Wechsels in der Person des Bürgermeisters oder Kassenverwalters ist auch dem Abgetretenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Werden von der Gemeinde einzelne Förderungen oder Subventionen im Ausmaß von mehr als 0,3 % der im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben gewährt, ist der vom Förderungs- oder Subventionsempfänger gegenüber der Gemeinde zu erbringende Nachweis über die widmungskonforme Verwendung dem Überprüfungsausschuss zur Verfügung zu stellen.

(6) Das Gemeindeamt hat den Überprüfungsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm zukommenden Aufgaben zu unterstützen. Dem Überprüfungsausschuss ist volle Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

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