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(1) Zur Überprüfung der Kassaführung, der laufenden Gebarung und der Jahresrechnung der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe hat die Gemeindevertretung einen Überprüfungsausschuss einzurichten§ 54 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dem Überprüfungsausschuss obliegt weiters die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die sie durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Eine Prüfung solcher Unternehmungen durch den Überprüfungsausschuss findet nicht statt, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch dazu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Überprüfungsausschuss spätestens bei der Behandlung der Jahresrechnung vorzulegen.
(1a) Für diesen gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 33 mit folgenden Abweichungen:
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(2) Die Überprüfung durch den Überprüfungsausschuss hat dahin zu erfolgen, ob
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(3) Die Kassenprüfungen sind außer bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder Kassenverwalters mindestens halbjährlich vorzunehmen.
(4) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist mit einer Äußerung des Bürgermeisters und des Kassenverwalters der Gemeindevertretung vorzulegen, welche die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat. Bei einer Kassenprüfung aus Anlaß des Wechsels in der Person des Bürgermeisters oder Kassenverwalters ist auch dem Abgetretenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Werden von der Gemeinde einzelne Förderungen oder Subventionen im Ausmaß von mehr als 0,3 % der im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben gewährt, ist der vom Förderungs- oder Subventionsempfänger gegenüber der Gemeinde zu erbringende Nachweis über die widmungskonforme Verwendung dem Überprüfungsausschuss zur Verfügung zu stellen.
(6) Das Gemeindeamt hat den Überprüfungsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm zukommenden Aufgaben zu unterstützen. Dem Überprüfungsausschuss ist volle Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.
(1) Zur Überprüfung der Kassaführung, der laufenden Gebarung und der Jahresrechnung der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe hat die Gemeindevertretung einen Überprüfungsausschuss einzurichten§ 54 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dem Überprüfungsausschuss obliegt weiters die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die sie durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Eine Prüfung solcher Unternehmungen durch den Überprüfungsausschuss findet nicht statt, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch dazu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Überprüfungsausschuss spätestens bei der Behandlung der Jahresrechnung vorzulegen.
(1a) Für diesen gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 33 mit folgenden Abweichungen:
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(2) Die Überprüfung durch den Überprüfungsausschuss hat dahin zu erfolgen, ob
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(3) Die Kassenprüfungen sind außer bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder Kassenverwalters mindestens halbjährlich vorzunehmen.
(4) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist mit einer Äußerung des Bürgermeisters und des Kassenverwalters der Gemeindevertretung vorzulegen, welche die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat. Bei einer Kassenprüfung aus Anlaß des Wechsels in der Person des Bürgermeisters oder Kassenverwalters ist auch dem Abgetretenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Werden von der Gemeinde einzelne Förderungen oder Subventionen im Ausmaß von mehr als 0,3 % der im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben gewährt, ist der vom Förderungs- oder Subventionsempfänger gegenüber der Gemeinde zu erbringende Nachweis über die widmungskonforme Verwendung dem Überprüfungsausschuss zur Verfügung zu stellen.
(6) Das Gemeindeamt hat den Überprüfungsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm zukommenden Aufgaben zu unterstützen. Dem Überprüfungsausschuss ist volle Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.