§ 56 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
2§ 56 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Abgaben

§ 56

(1) Die Gemeinde kann Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zur Deckung der Ausgaben nur auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen sowie auf Grund von Beschlüssen der Gemeindevertretung, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, ausschreiben.

(2) Soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist, sind die Abgabensätze (Hebesätze) für das ganze Gemeindegebiet in gleicher Höhe festzulegen.

(3) Die Einhebung (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben obliegt dem Bürgermeister.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
2§ 56 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Abgaben

§ 56

(1) Die Gemeinde kann Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zur Deckung der Ausgaben nur auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen sowie auf Grund von Beschlüssen der Gemeindevertretung, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, ausschreiben.

(2) Soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist, sind die Abgabensätze (Hebesätze) für das ganze Gemeindegebiet in gleicher Höhe festzulegen.

(3) Die Einhebung (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben obliegt dem Bürgermeister.

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