§ 57 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
3§ 57 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Sonstige Leistungen für die Gemeinde

§ 57

(1) Zur Verhinderung von Naturkatastrophen und zur Beseitigung ihrer Folgen sowie in Notfällen, die schleuniges, gemeinsames Zusammenwirken aller zur augenblicklichen Verhütung einer Gefahr erfordern, sind auf Anordnung des Bürgermeisters alle im Gemeindegebiet anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet.

(2) Insoweit es zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen und anderer Geschäfte erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung für einzelne Teile der Gemeinde dort wohnende, zur Gemeindevertretung wählbare Gemeindemitglieder zur Unterstützung des Bürgermeisters bei Besorgung der genannten Geschäfte bestellen. Die Bestellung erfolgt über Vorschlag des Bürgermeisters auf die Dauer der Amtsperiode der Gemeindevertretung. Eine Verpflichtung, die Bestellung anzunehmen, besteht nicht; die Bestellung kann jederzeit zurückgelegt werden. Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung von der Nichtannahme und der Zurücklegung unverzüglich zu informieren. Die Bestellten haben die Geschäfte nach den Weisungen des Bürgermeisters zu besorgen.

(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 sowie eine Bestellung gemäß Abs. 2 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
3§ 57 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Sonstige Leistungen für die Gemeinde

§ 57

(1) Zur Verhinderung von Naturkatastrophen und zur Beseitigung ihrer Folgen sowie in Notfällen, die schleuniges, gemeinsames Zusammenwirken aller zur augenblicklichen Verhütung einer Gefahr erfordern, sind auf Anordnung des Bürgermeisters alle im Gemeindegebiet anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet.

(2) Insoweit es zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen und anderer Geschäfte erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung für einzelne Teile der Gemeinde dort wohnende, zur Gemeindevertretung wählbare Gemeindemitglieder zur Unterstützung des Bürgermeisters bei Besorgung der genannten Geschäfte bestellen. Die Bestellung erfolgt über Vorschlag des Bürgermeisters auf die Dauer der Amtsperiode der Gemeindevertretung. Eine Verpflichtung, die Bestellung anzunehmen, besteht nicht; die Bestellung kann jederzeit zurückgelegt werden. Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung von der Nichtannahme und der Zurücklegung unverzüglich zu informieren. Die Bestellten haben die Geschäfte nach den Weisungen des Bürgermeisters zu besorgen.

(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 sowie eine Bestellung gemäß Abs. 2 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

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