§ 58 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
4§ 58 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Gemeindeeigentum

§ 58

(1) Das Eigentum der Gemeinde besteht aus dem öffentlichen Gut, Gemeindegut und Gemeindevermögen.

(2) Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
4§ 58 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Gemeindeeigentum

§ 58

(1) Das Eigentum der Gemeinde besteht aus dem öffentlichen Gut, Gemeindegut und Gemeindevermögen.

(2) Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten