§ 60 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Gemeindegut

§ 60

(1) Gemeindegut ist jenes Eigentum der Gemeinde, welches zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Haus- und Gutsbedarfes bestimmter Liegenschaften dient§ 60 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Berechtigung und Ausmaß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich nach der bisherigen unangefochtenen Übung oder mangels einer solchen nach Urkunden, rechtskräftigen Bescheiden der Agrarbehörde oder bücherlichen Eintragungen. Soweit die Nutzungen des Gemeindegutes den Haus- und Gutsbedarf einer berechtigten Liegenschaft übersteigen, sind sie wie Nutzungen des Gemeindevermögens zu behandeln. Soweit Nutzungen des Gemeindegutes nicht nachweislich auf Privatrechtstiteln beruhen, ist über Streitigkeiten betreffend Bestand und Umfang der Nutzungen von den Agrarbehörden zu entscheiden.

(2) Die mit dem Besitz und der Nutzung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen an Abgaben sowie an Aufsichts- und Kulturkosten sind, insoweit die vom Gemeindegut der Gemeinde zufließenden Erträge zur Deckung dieser Auslagen nicht ausreichen, von den am Gemeindegut Nutzungsberechtigten nach dem Verhältnis ihrer Nutzung zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Gemeindegut

§ 60

(1) Gemeindegut ist jenes Eigentum der Gemeinde, welches zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Haus- und Gutsbedarfes bestimmter Liegenschaften dient§ 60 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Berechtigung und Ausmaß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich nach der bisherigen unangefochtenen Übung oder mangels einer solchen nach Urkunden, rechtskräftigen Bescheiden der Agrarbehörde oder bücherlichen Eintragungen. Soweit die Nutzungen des Gemeindegutes den Haus- und Gutsbedarf einer berechtigten Liegenschaft übersteigen, sind sie wie Nutzungen des Gemeindevermögens zu behandeln. Soweit Nutzungen des Gemeindegutes nicht nachweislich auf Privatrechtstiteln beruhen, ist über Streitigkeiten betreffend Bestand und Umfang der Nutzungen von den Agrarbehörden zu entscheiden.

(2) Die mit dem Besitz und der Nutzung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen an Abgaben sowie an Aufsichts- und Kulturkosten sind, insoweit die vom Gemeindegut der Gemeinde zufließenden Erträge zur Deckung dieser Auslagen nicht ausreichen, von den am Gemeindegut Nutzungsberechtigten nach dem Verhältnis ihrer Nutzung zu tragen.

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