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(1) Gemeindevermögen ist jenes Eigentum der Gemeinde, das weder öffentliches Gut noch Gemeindegut ist§ 61 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Das Gemeindevermögen ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Aus dem ertragsfähigen Vermögen ist ohne Beeinträchtigung des Stammes der größtmögliche dauernde Ertrag zu erzielen.
(3) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(4) Die Gemeinde darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Gesamtwertes des Gemeindevermögens zu verwenden:
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(5) Das gesamte Sachanlagevermögen mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen.
(1) Gemeindevermögen ist jenes Eigentum der Gemeinde, das weder öffentliches Gut noch Gemeindegut ist§ 61 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Das Gemeindevermögen ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Aus dem ertragsfähigen Vermögen ist ohne Beeinträchtigung des Stammes der größtmögliche dauernde Ertrag zu erzielen.
(3) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(4) Die Gemeinde darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Gesamtwertes des Gemeindevermögens zu verwenden:
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(5) Das gesamte Sachanlagevermögen mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen.