§ 63 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Darlehensaufnahme

§ 63

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für außerordentliche Erfordernisse aufnehmen, wenn

1.

keine Bedeckung aus laufenden Einnahmen oder auf andere Weise möglich ist;

2.

die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit der voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen; und

3.

damit die Erfüllung der innerstaatlichen Stabilitätskriterien nicht gefährdet wird, es sei denn, dass die Darlehensaufnahme im besonderen Ausnahmefall nach Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten unumgänglich wäre.

(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen§ 63 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Werden Darlehen mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2019
Darlehensaufnahme

§ 63

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für außerordentliche Erfordernisse aufnehmen, wenn

1.

keine Bedeckung aus laufenden Einnahmen oder auf andere Weise möglich ist;

2.

die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit der voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen; und

3.

damit die Erfüllung der innerstaatlichen Stabilitätskriterien nicht gefährdet wird, es sei denn, dass die Darlehensaufnahme im besonderen Ausnahmefall nach Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten unumgänglich wäre.

(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen§ 63 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Werden Darlehen mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

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