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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für außerordentliche Erfordernisse aufnehmen, wenn
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(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen§ 63 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Werden Darlehen mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für außerordentliche Erfordernisse aufnehmen, wenn
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(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen§ 63 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Werden Darlehen mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.