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(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist§ 64 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist§ 64 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.