§ 64 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung

§ 64

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist§ 64 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung

§ 64

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist§ 64 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.

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