§ 65 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
5§ 65 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Wirtschaftliche Unternehmen

§ 65

(1) Die Gemeinde darf ein wirtschaftliches Unternehmen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens durch die Gemeinde insbesondere nicht, wenn

a)

das Unternehmen zur Befriedigung eines Bedarfes der Bevölkerung nicht erforderlich ist;

b)

der Zweck des Unternehmens in gleicher Weise durch einen anderen erfüllt wird;

c)

die Art und der Umfang des Unternehmens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

(2) Für die Unternehmen sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen zu erlassen, die die näheren Vorschriften über ihre Einrichtung und Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit enthalten.

(3) Für die Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 1 lit. c sinngemäß.

(4) Wenn die Gemeinde Aufgaben zu erfüllen hat, die marktbestimmte Tätigkeiten betreffen, können über Beschluss der Gemeindevertretung Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind solche, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinn des ESVG 1995 (Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) geführt werden und weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Sie bedürfen eines Betriebsstatuts und eines Betriebsleiters.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2019
5§ 65 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Wirtschaftliche Unternehmen

§ 65

(1) Die Gemeinde darf ein wirtschaftliches Unternehmen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens durch die Gemeinde insbesondere nicht, wenn

a)

das Unternehmen zur Befriedigung eines Bedarfes der Bevölkerung nicht erforderlich ist;

b)

der Zweck des Unternehmens in gleicher Weise durch einen anderen erfüllt wird;

c)

die Art und der Umfang des Unternehmens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

(2) Für die Unternehmen sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen zu erlassen, die die näheren Vorschriften über ihre Einrichtung und Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit enthalten.

(3) Für die Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 1 lit. c sinngemäß.

(4) Wenn die Gemeinde Aufgaben zu erfüllen hat, die marktbestimmte Tätigkeiten betreffen, können über Beschluss der Gemeindevertretung Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind solche, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinn des ESVG 1995 (Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) geführt werden und weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Sie bedürfen eines Betriebsstatuts und eines Betriebsleiters.

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