§ 67 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
VIII§ 67 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung

1. Abschnitt

Bürgerabstimmung

§ 67

(1) Die Bürgerabstimmung dient dazu, durch die Gemeindemitglieder darüber entscheiden zu lassen, ob ein Beschluß der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines hiezu ermächtigten Ausschusses Rechtswirksamkeit erlangen soll. Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife, betreffend die Wahlen der Gemeindeorgane, in Personalangelegenheiten sowie über Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung sein.

(2) Eine Bürgerabstimmung ist neben dem Fall des § 45 Abs. 1 durchzuführen, wenn es die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder ein hiezu ermächtigter Ausschuß gleichzeitig mit der Beschlußfassung über die betreffende Angelegenheit beschließt oder wenn es der Bürgermeister anordnet.

(3) Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung wird der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluß nicht rechtswirksam.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
VIII§ 67 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung

1. Abschnitt

Bürgerabstimmung

§ 67

(1) Die Bürgerabstimmung dient dazu, durch die Gemeindemitglieder darüber entscheiden zu lassen, ob ein Beschluß der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines hiezu ermächtigten Ausschusses Rechtswirksamkeit erlangen soll. Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife, betreffend die Wahlen der Gemeindeorgane, in Personalangelegenheiten sowie über Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung sein.

(2) Eine Bürgerabstimmung ist neben dem Fall des § 45 Abs. 1 durchzuführen, wenn es die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder ein hiezu ermächtigter Ausschuß gleichzeitig mit der Beschlußfassung über die betreffende Angelegenheit beschließt oder wenn es der Bürgermeister anordnet.

(3) Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung wird der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluß nicht rechtswirksam.

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