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Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung
1. Abschnitt
Bürgerabstimmung
(1) Die Bürgerabstimmung dient dazu, durch die Gemeindemitglieder darüber entscheiden zu lassen, ob ein Beschluß der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines hiezu ermächtigten Ausschusses Rechtswirksamkeit erlangen soll. Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife, betreffend die Wahlen der Gemeindeorgane, in Personalangelegenheiten sowie über Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung sein.
(2) Eine Bürgerabstimmung ist neben dem Fall des § 45 Abs. 1 durchzuführen, wenn es die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder ein hiezu ermächtigter Ausschuß gleichzeitig mit der Beschlußfassung über die betreffende Angelegenheit beschließt oder wenn es der Bürgermeister anordnet.
(3) Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung wird der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluß nicht rechtswirksam.
Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung
1. Abschnitt
Bürgerabstimmung
(1) Die Bürgerabstimmung dient dazu, durch die Gemeindemitglieder darüber entscheiden zu lassen, ob ein Beschluß der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines hiezu ermächtigten Ausschusses Rechtswirksamkeit erlangen soll. Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife, betreffend die Wahlen der Gemeindeorgane, in Personalangelegenheiten sowie über Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung sein.
(2) Eine Bürgerabstimmung ist neben dem Fall des § 45 Abs. 1 durchzuführen, wenn es die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder ein hiezu ermächtigter Ausschuß gleichzeitig mit der Beschlußfassung über die betreffende Angelegenheit beschließt oder wenn es der Bürgermeister anordnet.
(3) Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung wird der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluß nicht rechtswirksam.